Angebotsbewertung nach Schulnoten muss ordnungsgemäß dokumentiert sein

In Fortführung der sogenannten Schulnoten-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 4. April 2017, X ZB 3/17) erläutert das Oberlandesgericht Düsseldorf die Voraussetzungen an eine ordnungsgemäße Dokumentation einer Angebotswertung nach Schulnoten.

Die Entscheidung betrifft die Vergabe  von Leistungen der außerschulischen Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Ganztagsschulen. Hierfür sollten die Bieter Konzepte einreichen, die die Umsetzung der Anforderungen des Auftraggebers beschreiben sollten.  Für die Bewertung der Angebote hatte der Auftraggeber eine Wertungsmatrix erstellt, die die Vergabe von Punkten für zahlreiche Kriterien und Unterkriterien vorsah. Die Punkte sollten u. a. danach vergeben werden, in welchem Maß die Konzepte die Erwartungen des Auftraggebers erfüllten.

Ein Bieter, dessen Angebot auf Grund der Wertung seines Konzepts nicht auf dem ersten Platz lag, beanstandete die Zuschlagsentscheidung. Vor der Vergabekammer Westfalen blieb sein Nachprüfungsantrag erfolglos. Auch die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf hatte keinen Erfolg.

Auf der Grundlage der sogenannten Schulnoten-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führte das Oberlandesgericht zunächst aus,  dass  der öffentliche Auftraggeber bei der Wertung der Angebote einen Beurteilungsspielraum genieße, der von den Nachprüfungsinstanzen nur dahin überprüfbar sei, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden sei, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen worden sei, keine sachwidrigen Erwägungen für die Entscheidung herangezogen worden seien und nicht gegen allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verstoßen worden sei. Auch in Ansehung dieses Beurteilungsspielraums seien die Bewertungsentscheidungen des Auftraggebers aber insbesondere auch daraufhin überprüfbar, ob die jeweiligen Noten im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben worden seien. Dies sah das Oberlandesgericht hier unter Prüfung der einzelnen Punktevergaben überwiegend als erfüllt an. Soweit bei einzelnen Bewertungen der Beurteilungsspielraum des Auftraggebers nach der Auffassung des Vergabesenats überschritten war, wirkte sich dies nicht auf das Ergebnis aus.

Auch die vom Antragsteller beanstandete Dokumentation hielt das Gericht für fehlerfrei. Insoweit wies das Gericht darauf hin, dass der Auftraggeber verpflichtet sei, die Gründe für die Auswahlentscheidung und den Zuschlag zu dokumentieren (§ 8 Abs. 1 S. 2 VgV), insbesondere dann, wenn er sich dafür, eines ausschließlich aus qualitativen Aspekten zusammengesetzten Kriterienkatalogs bediene, bei dem die Angebote hinsichtlich der Qualitätskriterien mittels eines Benotungssystems bewertet würden. Der Auftraggeber müsse dann seine für die Zuschlagserteilung maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend dokumentieren, dass nachvollziehbar sei welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Benotung eingegangen seien.  Bei Wertungsentscheidungen habe der öffentliche Auftraggeber darzulegen, nach welchen konkreten Gesichtspunkten die Bewertung erfolge.

Diese  Vorgaben, die den Maßstäben aus der sogenannten Schulnoten-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgen, hielt das Oberlandesgericht für gewahrt. Der Auftraggeber hatte zu jedem Los eine Tabelle gefertigt, aus der die Konzeptbewertungen der jeweiligen Schulleitungen und des Schulverwaltungsamts des Auftraggebers ersichtlich seien. Die Begründungen für die Punktabzüge bei der jeweiligen Kategorie ließen nach der Sichtweise des Gerichts ohne Weiteres erkennen, welche Gründe den Auftraggeber bewogen hätten, dem Antragsteller die volle Punktzahl zu verwehren.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16. Oktober 2019, VII-Verg 6/19

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