VK Berlin: Architektenwettbewerb muss einheitliche Bewertungsmaßstäbe aufweisen

Mit den vergaberechtlichen Anforderungen an die Durchführung eines Architektenwettbewerbs (Planungswettbewerb i. S. v. § 69 Abs. 1 VgV) befasst sich ein Beschluss der Vergabekammer Berlin. Die Entscheidung betrifft einen Realisierungswettbewerb, den das Land Berlin nach den Bestimmungen der RPW 2013 durchführte und der Planungsleistungen für den Umbau und die Erweiterung der Komischen Oper in Berlin-Mitte zum Gegenstand hatte. In der Bekanntmachung hatte der Auftraggeber Eignungskriterien für die Auswahl der Wettbewerbsteilnehmer angegeben, die insbesondere die Nennung bestimmter Referenzen zum Gegenstand hatten. In den Vergabeunterlagen wurde dazu ausgeführt, dass Referenzen in bestimmten Kategorien, die der Auftraggeber näher spezifiziert hatte, anzugeben waren. Zur Bewertung der Referenzen gab der Auftraggeber bestimmte Kriterien an.

Im Zuge des Wettbewerbs bewertete der Auftraggeber die Bewerbung eines Wettbewerbsteilnehmers mit einer Punktzahl, die nicht dazu führte, dass der Bewerber für die Teilnahme am weiteren Wettbewerbsverfahren ausgewählt wurde. Der hiergegen gerichtete Nachprüfungsantrag des Bewerbers hatte Erfolg.

Wie die Vergabekammer in dem Beschluss erläutert, gilt der vergaberechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 97 Abs. 2 GWB) auch im Architektenwettbewerb in der Form eines Realisierungswettbewerbs. Hierzu gehöre auch, dass der Auftraggeber einheitliche Bewertungsmaßstäbe für die Referenzen aufstelle. Hieran fehlte es nach der Auffassung der Vergabekammer im hiesigen Fall. Denn der Auftraggeber hatte zwar bestimmte inhaltliche Kriterien angegeben, nach denen er die Referenzen bewerten wollte. Er hatte jedoch zugleich zugelassen, dass in jeder Kategorie mehrere Referenzobjekte genannt werden durften, ohne anzugeben, wie das Vorliegen mehrerer Referenzen gewertet werde. Dies konnte auch im Nachprüfungsverfahren nicht aufgeklärt werden. Damit fehlte es an klaren Festlegungen für die Bewertung der Bewerbungen.

Zudem stellte sich im Nachprüfungsverfahren heraus, dass der Auftraggeber 15 Bewerber vorausgewählt hatte, ohne dokumentiert zu haben, wie es zu dieser Vorauswahl gekommen war und ob die vorausgewählten Bewerber die Kriterien des Auftraggebers erfüllten. Dies wäre aber im nichtoffenen Wettbewerb gemäß § 3 Abs. 3 RPW 2013 erforderlich gewesen.

Die Vergabekammer verpflichtete den Auftraggeber daher, den Wettbewerb in das Stadium vor Bekanntmachung zurückzuversetzen und dabei insbesondere die Bekanntmachungsanforderungen aus § 70 Abs. 2 VgV zu berücksichtigen.

VK Berlin, Beschl. v. 12. November 2019, VK-B2-29/19

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