BGH: Verweisungsbeschluss durch Vergabesenat nur unter bestimmten Voraussetzungen

Der Bundesgerichtshof erläutert in einem aktuellen Beschluss im Rechtsbeschwerdeverfahren die Voraussetzungen, unter denen der Vergabesenat beim Oberlandesgericht in entsprechender Anwendung von § 17a GVG den Rechtsstreit an ein Gericht eines anderen Rechtswegs verweisen kann. Das Rechtsbeschwerdeverfahren betraf den Abschluss von Verträgen über Grippeimpfstoffen durch eine gesetzliche Krankenkasse mit Apothekerverbänden, die eine bestimmte Vergütung für Grippeimpfstoffe vorsahen. Ein Impfstoffhersteller richtete hiergegen einen Nachprüfungsantrag an die Vergabekammer und beantragte festzustellen, dass die Verträge unwirksam seien. Die Vergabekammer gab dem Nachprüfungsantrag statt. Auf die sofortige Beschwerde der Krankenkasse verwies der Vergabesenat des Oberlandesgerichts an das Sozialgericht, da der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nicht eröffnet sei.

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Antragstellers hatte Erfolg. Wie der Bundesgerichtshof erläuterte, sei § 17a GVG im Vergabenachprüfungsverfahren vor dem Vergabesenat grds. entsprechend anwendbar. Eine Verweisung komme jedoch dann nicht in Betracht, wenn Gründe der Verfahrensökonomie und des effektiven Rechtsschutzes eine Verweisung nicht rechtfertigten. Diese Gesichtspunkte ließen eine Verweisung vielmehr nur dann zu, wenn der Rechtsschutzsuchende sein Rechtsschutzziel in dem anderen Rechtsweg weiterverfolgen wolle und könne. Dies sei hier  nicht der Fall, da es dem Antragsteller nicht um die sozialrechtliche Zulässigkeit des Vertragsschlusses durch die Krankenkasse gehe, sondern allein um die vergaberechtliche Ausgestaltung dessen. Das Verfahren wurde daher an den Vergabesenat zurückverwiesen, der nun über die sofortige Beschwerde zu entscheiden hat.

BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2019, XIII ZB 119/19

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert