Das Brandenburgische Oberlandesgericht erläutert die Bemessung der Gebühren in Fällen, in denen ein Nachprüfungsantrag nur vorsorglich zur Fristwahrung erhoben und alsbald zurückgenommen wird. Die Entscheidung betrifft die Vergabe der Herstellung und Lieferung von insgesamt 45 Straßenbahnfahrzeugen mit einem Auftragswert von über 100 Millionen Euro. Ein ausländisches Unternehmen, das an dem Auftrag interessiert war, hielt sich durch eine Vorgabe betreffend die Wertung von Referenzen im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs für diskriminiert und brachte hiergegen noch während der Bewerbungsfrist zunächst eine Rüge bei den Auftraggeberinnen und sodann vorsorglich zur Fristwahrung einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Landes Brandenburg an. Nachdem die Auftraggeberinnen mitteilten, dass es auf Grund der Anzahl der eingegangenen Teilnahmeanträge nicht auf die Bewertung der Referenzen und das beanstandete Kriterium ankomme, nahm die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag zwölf Tage nach Einreichung bei der Vergabekammer zurück. Die Vergabekammer setzte daraufhin die Gebühren für das Nachprüfungsverfahren auf ca. ein Achtel der extrapolierten Basisgebühr gemäß der Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes fest.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht, das über die sofortige Beschwerde betreffend die Gebührenfestsetzung zu entscheiden hatte, sah keinen Grund, die Gebührenhöhe zu beanstanden. Auf der Grundlage von § 182 Abs. 2 GWB ist es nach der Auffassung des Gerichts fehlerfrei, wenn sich die Vergabekammer Brandenburg an der Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes orientiert und die dortigen Werte für die Bemessung der eigenen Gebühren anwendet. Denn der verfahrensbezogene Personal- und Sachaufwand hänge nicht wesentlich davon ab, in welchem Bundesland eine Vergabekammer ihren Sitz habe bzw. ob sie in Vergabeverfahren des Bundes oder eines den Ländern zuzuordnenden Auftraggebers tätig werde. Auch sei eine Extrapolation über die in der Tabelle enthaltenen Werte, die bei 50.000 Euro enden, bei hohen Auftragswerten zulässig, da § 182 Abs. 2 GWB die Grenze von 50.000 Euro lediglich als Soll-Vorgabe formuliere. Aus § 182 Abs. 3 Satz 4 GWB folgt sodann eine Halbierung der so ermittelten Gebühr bei Rücknahme des Nachprüfungsantrags vor Entscheidung der Vergabekammer. Hier war die Vergabekammer sogar noch einen Schritt weitergegangen und ermäßigte die bereits reduzierte Gebühr auf der Grundlage von § 182 Abs. 3 Satz 6 GWB aus Billigkeitsgründen auf ein Viertel des reduzierten Wertes, mithin ein Achtel der ursprünglichen Gebühr. Das war nach der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht ermessensfehlerhaft, sondern korrespondierte mit der wirtschaftlichen Bedeutung des Auftrags und dem Arbeitsaufwand bei der Vergabekammer, der trotz der kurzen Dauer des Nachprüfungsverfahrens bereits angefallen war.
Auch ein nur vorsorglich eingeleitetes Nachprüfungsverfahren kann somit Kosten in nicht ganz unerheblicher Höhe auslösen. Tatsächlich lag die Gebührenbemessung im hier entschiedenen Fall noch im unteren Bereich des rechtlich Zulässigen. Hätte es die Vergabekammer bei der Gebührenhalbierung gemäß § 182 Abs. 3 Satz 4 GWB belassen, wäre die von der Antragstellerin zu tragende Kostenlast deutlich größer ausgefallen.
Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 3. Januar 2019, 19 Verg 5/18