Auch ein nur vorsorglich eingeleitetes Nachprüfungsverfahren löst Kosten aus

Das Brandenburgische Oberlandesgericht erläutert die Bemessung der Gebühren in Fällen, in denen ein Nachprüfungsantrag nur vorsorglich zur Fristwahrung erhoben und alsbald zurückgenommen wird. Die Entscheidung betrifft die Vergabe der Herstellung und Lieferung von insgesamt 45 Straßenbahnfahrzeugen mit einem Auftragswert von über 100 Millionen Euro. Ein ausländisches Unternehmen, das an dem Auftrag interessiert war, hielt sich durch eine Vorgabe betreffend die Wertung von Referenzen im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs für diskriminiert und brachte hiergegen noch während der Bewerbungsfrist zunächst eine Rüge bei den Auftraggeberinnen und sodann vorsorglich zur Fristwahrung einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Landes Brandenburg an. Nachdem die Auftraggeberinnen mitteilten, dass es auf Grund der Anzahl der eingegangenen Teilnahmeanträge nicht auf die Bewertung der Referenzen und das beanstandete Kriterium ankomme, nahm die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag zwölf Tage nach Einreichung bei der Vergabekammer zurück. Die Vergabekammer setzte daraufhin die Gebühren für das Nachprüfungsverfahren auf ca. ein Achtel der extrapolierten Basisgebühr gemäß der Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes fest.

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Brandenburgisches OLG: keine Staatshaftung für legislatives Unrecht

In einer Berufungsentscheidung zu einem sogenannten „Altanschließer“-Fall hat sich das Brandenburgische Oberlandesgericht mit den Voraussetzungen eines Staatshaftungsanspruchs nach dem Staatshaftungsgesetz der DDR befaßt. Das Staatshaftungsgesetz der DDR, das in Brandenburg als Landesrecht fortgilt, weicht in seinen tatbestandlichen Anspruchsvoraussetzungen teilweise deutlich von dem bundesrechtlichen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG ab. Insbesondere setzt es kein schuldhaftes Handeln des jeweiligen Amtsträgers voraus. „Brandenburgisches OLG: keine Staatshaftung für legislatives Unrecht“ weiterlesen