Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 24. Januar 2019 mit der Wirksamkeit von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO befasst. Zuvor hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Norm als unwirksam eingestuft, soweit sie das Parken gegenüber von schmalen Grundstücksein- und -ausfahrten auf schmalen Fahrbahnen verbietet. Insoweit sei die Norm, so die Vorinstanz, nicht mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot vereinbar.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dieser Sichtweise eine Absage erteilt. Nach der höchstrichterlichen Auffassung ist § 12 Abs. 3 Nr. 3 2. Hs. StVO nicht wegen eines Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz nichtig. Die Norm sei vielmehr so auszulegen, dass eine Fahrbahn dann schmal ist, wenn das Parken gegenüber der Grundstücksein- und -ausfahrt deren Benutzung in unzumutbarer Weise beeinträchtigen würde; das sei bei Fahrbahnen mit einer Breite von 5,50 m in der Regel nicht der Fall.
Im konkret entschiedenen Fall blieb damit die Klage eines Grundstückseigentümers aus Karlsruhe auch in der Revisionsinstanz erfolglos. Er hatte bei der Stadt Karlsruhe beantragt, diese möge auf der Fahrbahn gegenüber der Ausfahrt aus seinem Grundstück das Parken durch Verkehrszeichen verbieten. Da die Fahrbahn vor seiner Grundstücksausfahrt lediglich 5,50 m breit sei, sei es ihm nur mit großen Schwierigkeiten möglich, aus der Garage auf seinem Grundstück über die Ausfahrt die Straße zu erreichen. Wenn auf der gegenüberliegenden Straßenseite Fahrzeuge parken, müsse er mehrmals rangieren, um auf die Straße auszufahren oder von der Straße aus auf sein Grundstück in seine Garage zu fahren.
Hingegen gelangte das Bundesverwaltungsgericht zu der Ansicht, dass die Fahrbahn auf Grund ihrer Breite nicht als schmal zu beurteilen ist und demnach aus das Parken auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite nicht verboten ist. Eine schmale Fahrbahn liege auch nicht deshalb vor, weil die Zufahrt zur Garage des Klägers abgesenkt ist und das Ein- und Ausfahren dadurch erschwert wird. Auch unter Berücksichtigung dieser in den Verantwortungsbereich des Klägers fallenden Umstände werde die Benutzung der Zufahrt nicht unzumutbar beeinträchtigt. Der Kläger könne für das Ein- und Ausfahren den Gehweg mit einer Breite von 1,15 m als Rangier- und Verkehrsfläche nutzen. Bei den im Verwaltungsverfahren und vom Verwaltungsgericht durchgeführten Ortsterminen mit Fahrprobe habe er mit einem jeweils dreimaligen Rangieren ohne Schäden am eigenen oder anderen Fahrzeugen auf die Straße ausfahren können. Ein solches dreimaliges Rangieren sei ihm unter den hier gegebenen Umständen zumutbar.
BVerwG, Urt. v. 24. Januar 2019, BVerwG 3 C 7.17
5.50m breite Strasse, 1.15m breiter Gehweg… 2.20m breite Parkendes Fahrzeug.
Bei einer heutigen Fahrzeuglänge von ca. 4.30m – 4.50m können es die Richter mal vormachen.
5,5m + 1,15m – 2,2m = 4,45m
Bei einer heutigen Fahrzeuglänge von ca. 4,3-4,5m bedeutet dies, dass ein Fahrzeug nahezu in seiner gesamten Länge von Einfahrt bis zum gegenüberparkenden Auto passen würde. Berechnet man nun die Möglichkeit eines Einlenkwinkels dazu, könnte man sich den Vor-Ort-Termin sparen.
Von daher verstehe ich Ihren Kommentar absolut nicht, da einerseits die Zahlen für sich sprechen und andererseits die Personen vor Ort waren.