Eine aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg lässt Zweifel daran aufkommen, ob dienstliche Beurteilungen der Beamten des Landes Brandenburg derzeit in rechtmäßiger Weise erstellt werden.
Bekanntlich hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. März 2018, BVerwG 2 A 10.17, entschieden, dass innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungsrichtlinie oder innerhalb einer Gruppe von Beamten, die im Geltungsbereich derselben Beurteilungsrichtlinie einer bestimmten Laufbahngruppe angehören, die Gewichtung der Einzelmerkmale dienstlicher Beurteilungen einheitlich vorgenommen wird. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte nun Gelegenheit, die Folgen dieser Rechstsprechung für die Beurteilungsrichtlinie (BeurtVV) des Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Dienst des Landes Brandenburg zu untersuchen.
Der Entscheidung lag ein Eilantrag betreffend die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens als Leiter der Wasserschutzpolizei der Polizeidirektion Süd zugrunde. Das Verwaltungsgericht Cottbus hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung noch abgelehnt (Beschl. vom 19. Juli 2018, 4 L 79/18). Die Beschwerde des übergangenen Bewerbers hatte Erfolg: Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg untersagte dem Dienstherrn im Wege der einstweiligen Anordnung, die Stelle bis zu einer Neuentscheidung über die Bewerbung des Antragstellers zu besetzen.
Zur Begründung führte das Gericht u. a. aus, dass den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur einheitlichen Gewichtung der Einzelmerkmale dienstlicher Beurteilung nicht Rechnung getragen worden sei. Tatsächlich enthält die BeurtVV keine Vorgaben dazu, in welcher Weise die verschiedenen Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung einerseits und der Befähigungsbeurteilung andererseits zu gewichten sind. Zwar räumt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 1. März 2018 dem Dienstherrn ein weites Organisationsermessen dahingehend ein, welche Methode er zur Erreichung einer einheitlichen Gewichtung vornimmt und ob er beispielsweise die Bedeutung des jeweiligen Einzelmerkmals nur sprachlich umschreibt oder aber mathematisch exakt festlegt. Derartige Festlegungen vermisst das Oberverwaltungsgericht in der BeurtVV aber generell, so dass es im hier entschiedenen Fall die auf dieser Grundlage erstellte Beurteilung als rechtswidrig einstufte. Ein weiterer durchgreifender Fehler in der Beurteilung ergab sich aus der Gleichgewichtung der 19 Einzelmerkmale des Beurteilungsbogens bei der Bildung der Gesamtnote für die Leistungsbeurteilung, die nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts dazu führen kann, dass die nach der Beurteilungsrichtlinie maßgebliche Erstellung der Gesamtnote der Leistungsbeurteilung aus den vier Leistungsmerkmalen Arbeitsmenge, Arbeitsqualität, Arbeitsweise und Führungsverhalten verzerrt wird.
Aus den Überlegungen des Oberverwaltungsgerichts zum Erfordernis einheitlicher Gewichtungsvorgaben kann nur der Schluss gezogen werden, dass die derzeitigen Regelungen der BeurtVV nicht ausreichen, um die gebotene Einheitlichkeit der Gewichtung der Einzelmerkmale zu gewährleisten. Bis zu einer Schaffung entsprechender Vorgaben, beispielsweise im Wege einer Überarbeitung der BeurtVV, bestehen daher erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit aller dienstlichen Beurteilungen, die auf der Grundlage der BeurtVV erstellt werden.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8. November 2018, 4 S 37.18
Inzwischen ist eine erste verwaltungsgerichtliche Entscheidung bekannt geworden, die sich mit den Konsequenzen dieser Entscheidung befasst. Das Verwaltungsgericht Cottbus hat die Besetzung mehrerer Beförderungsstellen im Bereich der Polizei im Wege der einstweiligen Anordnung gestoppt, weil in den zugrunde liegenden Beurteilungen der Bewerber die Teilleistungen auf der Grundlage der BeurtVV in unzulässiger Weise gleich gewichtet worden waren (VG Cottbus, Beschl. v. 28. Dezember 2018, 4 L 648/18 ).