Die 2. Vergabekammer des Bundes stellt erneut klar, daß ein bloßer Verstoß gegen die Informationspflicht nach § 134 Abs. 1 GWB keine Antragsbefugnis im Nachprüfungsverfahren begründet.
Dem Beschluß lag ein Verfahren zur Vergabe von Bauleistungen zu Grunde. Der Auftraggeber hatte die Vergabe von Instandhaltungsarbeiten an Tragpfählen in zwei Losen bekannt gemacht. Das Angebot einer Bieterin sollte nicht den Zuschlag erhalten, weil nach der Auffassung des Auftraggebers ein anderes Angebot wirtschaftlicher sei. Die erfolglose Bieterin wandte sich hiergegen mit einem Nachprüfungsantrag und machte u. a. geltend, die Vorinformation nach § 134 Abs. 1 GWB sei fehlerhaft, weil sie sich auf eine nichtssagende Leerformel beschränke, um zu begründen, warum das Angebot nicht für einen Zuschlag in Betracht komme.
In diesem Punkt blieb der Nachprüfungsantrag erfolglos. Die 2. Vergabekammer des Bundes hielt ihn bereits für unzulässig, weil die Bieterin insoweit nicht antragsbefugt sei. Sie habe jedenfalls nicht dargelegt, durch die angeblich fehlerhafte Vorinformation einen Schaden i. S. v. § 160 Abs. 2 Satz 2 GWB erlitten zu haben oder einem drohenden Schaden in diesem Sinne ausgesetzt zu sein. Auch ein ausführlicheres Informationsschreiben des Auftraggebers hätte ihre Zuschlagschancen nach der Auffassung der Vergabekammer nämlich nicht verbessern können.
Die Entscheidung entspricht dem allgemeinen Verständnis der Vorinformationspflicht. Der Vorinformation nach § 134 Abs. 1 GWB kommt lediglich eine dienende Funktion zu. Sie soll den Bieter in die Lage versetzen, die Rechtmäßigkeit der Zuschlagsentscheidung zumindest im Ansatz nachzuvollziehen. Auf die Verletzung der Vorinformationspflicht kann ein Nachprüfungsantrag daher nur dann mit Erfolg gestützt werden, wenn die defizitäre Information zu einer darüber hinausgehenden Rechtsverletzung des Bieters geführt hat. Typischerweise ist dies dann der Fall, wenn der Bieter durch die fehlerhafte Information in seiner Möglichkeit, um Rechtsschutz gegen die Zuschlagsentscheidung nachzusuchen, beeinträchtigt wurde. In diesen Fällen ermöglicht § 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages durch die Vergabekammer. Liegt eine derartige Beeinträchtigung hingegen nicht vor, bleibt die Verletzung der Informationspflicht folgenlos.