Brandenburgisches OLG: keine Staatshaftung für legislatives Unrecht

In einer Berufungsentscheidung zu einem sogenannten „Altanschließer“-Fall hat sich das Brandenburgische Oberlandesgericht mit den Voraussetzungen eines Staatshaftungsanspruchs nach dem Staatshaftungsgesetz der DDR befaßt. Das Staatshaftungsgesetz der DDR, das in Brandenburg als Landesrecht fortgilt, weicht in seinen tatbestandlichen Anspruchsvoraussetzungen teilweise deutlich von dem bundesrechtlichen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG ab. Insbesondere setzt es kein schuldhaftes Handeln des jeweiligen Amtsträgers voraus.

Dennoch bleibt nach der Auffassung des Brandenburgischen OLG insbesondere den sogenannten „Altanschließern“ ein Schadensersatzanspruch nach den Regeln des Staatshaftungsgesetzes versagt. Nach der Auffassung des Gerichts scheitert ein solcher Anspruch bereits daran, daß das Staatshaftungsgesetz keinen Ersatz für legislatives Unrecht gewähre, sondern lediglich auf den rechtswidrigen Gesetzesvollzug beschränkt sei. Das folge aus der Nähe des staatshaftungsrechtlichen Ersatzanspruchs zum Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff und dem insoweit anerkannten Grundsatz des Ausschlusses einer Haftung der öffentlichen Hand für legislatives Unrecht. Zudem sei es auch vom Schutzzweck der staatshaftungsrechtlichen Haftungsnorm nicht erfaßt, Ersatz für die Belastung aus bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakten zu gewähren.

In den der Entscheidung zugrunde liegenden „Altanschließer“-Fällen ergab sich die Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide erst aus den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015, 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14, die in der gesetzlichen Regelung in § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg. n.F. in bestimmten Fällen eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung erblickten. Die Bescheide selbst waren bestandskräftig geworden. In einer solchen Situation hält das Brandenburgische Oberlandesgericht eine Haftung der öffentlichen Hand nach den Regeln des Staatshaftungsgesetzes für ausgeschlossen.

Das Oberlandesgericht hat allerdings die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, so daß das letzte Wort in diesen Fragen noch nicht gesprochen worden sein dürfte.

Brandenburgisches OLG, Urt. v. 17. April 2018, 2 U 21/17

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