Referenzaufträge: vollständige Angaben erforderlich

Welche Folgen unvollständige Angaben zu Referenzaufträgen haben können, zeigt ein aktueller Beschluß der 2. Vergabekammer des Bundes. Der Auftraggeber schrieb einen Rahmenvertrag über Lieferungen im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb nach der VSVgV aus. Mit dem Teilnahmeantrag waren mindestens vier Referenzen zu nennen. Zu jedem Referenzauftrag waren Angaben zu einem Ansprechpartner beim Auftraggeber sowie zum Auftragsvolumen in Euro zu machen. Ein Bewerber benannte eine hinreichende Anzahl von Referenzen, machte jedoch keine konkreten Angaben zum jeweiligen Ansprechpartner beim Auftraggeber, sondern verwies lediglich auf „entsprechende Bestellungsbehörden der Ministerien der Verteidigung der jeweiligen Länder“. Zum Auftragsvolumen gab der Bewerber nur die jeweilige Stückzahl an.

Eine Nachforderung der fehlenden Angaben durch den Auftraggeber blieb erfolglos. Der Auftraggeber lehnte den Teilnahmeantrag daher mangels hinreichender Angaben zu den Referenzen ab. Der hiergegen gerichtete Nachprüfungsantrag hatte vor der 2. Vergabekammer des Bundes keinen Erfolg. Die Vergabekammer ließ offen, ob hinsichtlich der fehlenden Ansprechpartner zu den Referenzaufträgen überhaupt eine Nachforderung nach § 22 Abs. 6 Satz 1 VSVgV in Betracht kam. Jedenfalls seien die Angaben auch nach der Nachforderung unvollständig gewesen, so daß die Referenzen nicht gewertet werden könnten. Zwar ließ der Auftraggeber im Rahmen der Nachforderung die Angabe allgemeiner Kontaktdaten zu dem jeweiligen Auftraggeber zu, so daß auch die Benennung von Kontaktdaten, die für jedermann im Internet recherchierbar sind, genügt hätten. Doch obliege diese Rechercheaufgabe nach der Auffassung der Vergabekammer dem Bewerber, nicht dem Auftraggeber, so daß auch kein Fall einer elektronischen Verfügbarkeit der Informationen i. S. v. § 22 Abs. 4 VSVgV vorliege.

Hinsichtlich der ebenfalls nicht genannten Auftragswerte der Referenzaufträge berief sich der Bewerber auf § 27 Abs. 5 VSVgV, wonach alternative Nachweise zulässig sind, wenn es einem Bewerber oder Bieter nicht möglich ist, eine bestimmte Angabe zu machen. Hier scheiterte der Bewerber allerdings bereits daran, daß er nach der Wertung der Vergabekammer spätestens im Rahmen der Nachforderung hätte darlegen müssen, warum er keine Angaben zum Auftragswert machen konnte. Das hatte er unterlassen.

VK Bund, Beschl. v. 14. Mai 2018, VK 2-40/18

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