Die hauptamtliche Bürgermeisterin einer Stadt in Sachsen-Anhalt wehrte sich vor dem Bundesverfassungsgericht gegen ihre vorläufige Dienstenthebung. Dem vorangegangen war eine offensichtlich heftige Auseinandersetzung mit dem Stadtrat, in deren Rahmen der Bürgermeisterin Weisungsverstöße, Verstöße gegen Unterrichtungs- und Beteiligungspflichten gegenüber dem Stadtrat, die Nichtumsetzung von Stadtratsbeschlüssen, rechtswidrige Personalentscheidungen sowie Verstöße im Bereich des Nebentätigkeitsrechts zur Last gelegt wurden. Die vom Stadtrat angeordnete vorläufige Dienstenthebung wurde im Eilverfahren sowohl vom Verwaltungsgericht Magdeburg als auch vom Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt bestätigt. Die Bürgermeisterin erhob hiergegen Verfassungsbeschwerde und machte im wesentlichen eine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG geltend. Damit drang sie jedoch nicht durch.
Der 1. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG bot die Sache zunächst Gelegenheit, sich mit dem Verhältnis von Art. 33 Abs. 5 GG zur vorläufigen Dienstenthebung im Disziplinarverfahren zu befassen. Insoweit entspricht es der gefestigten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, daß auch vorläufige Disziplinarmaßnahmen den Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung einschränken können. Dafür ist eine empfindliche Störung oder eine besondere Gefährdung des Dienstbetriebs oder der ordnungsgemäßen Verwaltungstätigkeit notwendig, der mit der Maßnahme vorgebeugt werden soll. Im hiesigen Fall sah das BVerfG keinen Anlaß, an der mit Blick hierauf im fachgerichtlichen Verfahren vorgenommenen Abwägung zu zweifeln. Das Verhältnis zwischen Bürgermeisterin und Stadtrat war offenbar in erheblichem Maße zerrüttet; zudem wogen die Vorwürfe gegen die Bürgermeisterin schwer. Rechtlich interessanter war freilich die darüber hinaus von der Bürgermeisterin vertretene Auffassung, wonach kommunale Wahlbeamte nur über den Weg der kommunalrechtlich geregelten Abwahl ihres Amtes enthoben werden könnten, nicht jedoch im Wege des Disziplinarrechts. Aus verfassungsrechtlicher Sicht vermochte das BVerfG dem indes auch nicht zu folgen: Nach der Auffassung des Gerichts stehen kommunales Abwahlverfahren und beamtenrechtliches Disziplinarverfahren gleichberechtigt nebeneinander, da sie unterschiedliche Ziele verfolgen, nämlich zum einen die demokratische Legitimation des Amtsträgers und zum anderen die Sicherstellung einer leistungsfähigen Verwaltung. Einen „Demokratiebonus“ für kommunale Wahlbeamte gibt es also nicht. Sie bleiben aus disziplinarrechtlicher Sicht gewöhnliche Beamte.