Erledigt sich ein Nachprüfungsantrag vor einer Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder auf andere Weise, so trifft die Vergabekammer gemäß § 182 Abs. 3 S. 5 GWB eine Entscheidung über die Kosten der Vergabekammer nach billigem Ermessen. Ebenfalls nach billigem Ermessen wird darüber entschieden, wer in einem solchen Fall die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen anderer Beteiligter zu tragen hat. Dies folgt aus § 182 Abs. 4 S. 3 GWB, einer Regelung, die mit der Vergaberechtsreform 2016 neu ins GWB gelangt ist. Der Maßstab für die Verteilung der Kosten der Vergabekammer und der Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten ist damit identisch.
In der Sache geben sowohl § 182 Abs. 3 Nr. 5 GWB als auch § 182 Abs. 4 Nr. 3 GWB Raum für Ermessenserwägungen der Vergabekammer. Allgemeingültige Regeln dazu, wann welche Kostenentscheidung billigem Ermessen entspricht, lassen sich nicht aufstellen. Allerdings führen bestimmte Konstellationen typischerweise zu einer bestimmten Kostenfolge. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Auftraggeber einer Rüge abhilft und die Beteiligten daraufhin den Nachprüfungsantrag übereinstimmend für erledigt erklären. Es entspricht dann typischerweise billigem Ermessen, dem Auftraggeber die Kosten des Nachprüfungsverfahrens aufzuerlegen.
Einen solchen Fall betraf ein aktueller Beschluß der Vergabekammer Thüringen. Ihm lag die Ausschreibung der Fertigung, der Lieferung und des Einbaus von Fertignaßzellen im Neubau des Bettenhauses eines Krankenhauses zugrunde. Nach Versand der Vorinformation durch die Vergabestelle machte ein Bieter geltend, das für den Zuschlag vorgesehene Unternehmen sei nicht geeignet und habe zudem einen unangemessen niedrigen Preis angeboten. Nachdem eine entsprechende Rüge erfolglos geblieben war, rief der Bieter die Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Thüringen an. Diese stellte bereits in einem frühen Stadium des Nachprüfungsverfahrens fest, daß der Auftraggeber die Angebote entgegen § 14 EU Abs. 2 Nr. 2 VOB/A im Öffnungstermin nicht gekennzeichnet hatte. Der Auftraggeber nahm diese Feststellung zum Anlaß, das Vergabeverfahren aufzuheben und den Auftrag neu auszuschreiben. Der Vergabekammer genügte dies, um dem Auftraggeber die Kosten des Verfahrens einschließlich der Aufwendungen der Antragstellerin aufzuerlegen. Zwar hatte die Antragstellerin ihr eigentliches Rechtsschutzziel, den Ausschluß des Angebots der beigeladenen Konkurrentin und die Wiederholung der Prüfung und Wertung der Angebote, nicht vollständig erreicht. Durch die Aufhebung des Verfahrens wurde ihr lediglich eine zweite Chance auf den Zuschlag gewährt. Dennoch hatte die Auftraggeberin die Ursache für die Erledigung des Nachprüfungsantrags gesetzt, was nach der Auffassung der Vergabekammer genügte, um ihr die Kosten aufzuerlegen.
VK Thüringen, Beschl. v. 14. Juni 2017, 250-4002-5002/2017-E-004-SHK