Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Bebauungsplan dann funktionslos werden und damit außer Kraft treten, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sich seine Festsetzungen beziehen, seine Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der Festsetzungen gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (u. a. BVerwG, Beschl. v. 9. Oktober 2003, BVerwG 4 B 85.03). Vielfach wird diese Rechtsprechung herangezogen, um für die Legalität eines nach den planerischen Festsetzungen unzulässigen Vorhabens zu argumentieren. Hintergrund sind u. a. die Vorschriften über die Planerhaltung, die es in vielen Fällen ausschließen, daß Fehler in der Planung noch mit Erfolg geltend gemacht werden können, wenn seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans ein gewisser Zeitraum verstrichen ist (§ 215 Abs. 1 BauGB). Häufig bleibt dem Bauherrn oder Nutzer dann als einziger Ausweg das Argument der Funktionslosigkeit.
Das Argument verhilft allerdings nur selten zum Erfolg, wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem aktuellen Beschluß in einem Eilverfahren anschaulich aufgezeigt hat. Ihm lag eine Nutzungsuntersagung zu Grunde, die sich gegen den Betrieb eines Wettbüros in einem allgemeinen Wohngebiet richtete. Die Unzulässigkeit von Vergnügungsstätten in allgemeinen Wohngebieten ergibt sich bereits aus der Normierung der zulässigen und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen in § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO. Planungsrechtlich war das Wettbüro also zunächst nicht genehmigungsfähig. Der Betreiber des Wettbüros wandte hiergegen ein, der hier maßgebliche Bebauungsplan VII-B 7, der ein Gebiet in der Altstadt von Charlottenburg betrifft, sei funktionslos. Hierfür führte er u. a. an, daß sich in den Häusern im Plangebiet lediglich in den Obergeschossen Wohnungen befänden, daß die Erdgeschosse aber gewerblich genutzt würden. Das genügte dem Oberverwaltungsgericht allerdings jedenfalls bei der im Eilverfahren möglichen summarischen Prüfung nicht: Denn der Wettbürobetreiber hatte übersehen, daß sich das Plangebiet nicht lediglich auf die Wilmersdorfer Straße, eine eher durch Gewerbenutzung geprägte Straße mit der vom Beschwerdeführer beschriebenen Nutzung, erstreckt, sondern darüber hinaus auch Seitenstraßen umfaßt, in denen auch zu ebener Erde gewohnt wird. Zudem beschränkt sich die Gewerbenutzung in der für Berlin typischen Weise ganz überwiegend auf die Vorderhäuser, während die Hinter- und Gartenhäuser im Plangebiet zumeist durchgehend zu Wohnzwecken genutzt werden. Auch die Anzahl der vorhandenen Gewerbenutzungen vermochte das OVG nicht zu überzeugen, da diese in vielen Fällen entweder nach § 13 BauNVO (freiberufliche Tätigkeiten) oder nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO (zur Versorgung des Gebiets) auch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sind.
Die Anforderungen an die Funktionslosigkeit der Festsetzungen eines Bebauungsplans bleiben also hoch. Geholfen hätte dem Betreiber des Wettbüros möglicherweise eine qualitativ und quantitativ intensivere Durchdringung des Plangebiets mit gewerblichen Nutzungen. Diese konnte er allerdings jedenfalls im Eilverfahren nicht aufzeigen. Für den Plangeber bedeutet die Entscheidung eine nachträgliche Billigung seiner planerischen Absichten. Denn das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf hatte den Bebauungsplan im Jahre 2006 gerade u. a. mit der Begründung aufgestellt, daß Wettbüros und andere Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden sollen. Dem Betreiber des Wettbüros bleibt noch die Möglichkeit, im Hauptsacheverfahren seinen bisherigen Vortrag auszubauen und dann erneut das Argument der Funktionslosigkeit anzuführen.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16. Mai 2017, OVG 2 S 5.17