Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin befasst sich mit der Zulässigkeit von Aufzügen im Milieuschutzgebiet. Die Entscheidung betrifft die nachträgliche Errichtung eines Aufzugs an ein Mehrfamilienwohnhaus. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich einer Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (Milieuschutzgebiet). Die dafür erforderliche erhaltungsrechtliche Genehmigung versagte das Bezirksamt Mitte von Berlin mit der Begründung, dass auf Grund der hohen Kosten des Aufzugs und des Verdrängungsdrucks im Milieuschutzgebiet die Gefahr der Verdrängung der ansässigen Bevölkerung bestehe. „Aufzug im Milieuschutzgebiet: Bezirksamt unterliegt vor dem Verwaltungsgericht“ weiterlesen
VG Berlin: Abrissgenehmigung darf keine Mietobergrenzen enthalten
Das Verwaltungsgericht Berlin befasst sich in zwei aktuellen Entscheidungen erneut mit der Zulässigkeit von Mietobergrenzen und weiteren Vorgaben in einer zweckentfremdungsrechtlichen Abrissgenehmigung für Wohnraum. Die Entscheidungen betreffen den Abriss von Wohnraum, für den der Eigentümer Ersatzwohnraum in Gestalt eines größeren Neubaus auf demselben Grundstück schaffen wollte. Das Bezirksamt Neukölln erteilte die beantragte zweckentfremdungsrechtliche Abrissgenehmigung. Diese enthielt allerdings u. a. die Nebenbestimmung, wonach der Ersatzwohnraum, wenn er nicht vom Eigentümer selbst genutzt wird, dem Wohnungsmarkt zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen sein sollte. Hierfür sollte keine höhere Nettokaltmiete als derzeit 7,92 Euro je m2 verlangt werden dürfen. Auch sollte der Eigentümer zur Sicherung dieser Verpflichtung eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Bezirksamts in das Grundbuch eintragen lassen. „VG Berlin: Abrissgenehmigung darf keine Mietobergrenzen enthalten“ weiterlesen
VG Berlin: Zweckentfremdungsverbot ermöglicht keine Mietobergrenzen
Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit einem aktuellen Urteil zu den zweckentfremdungsrechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung des Abrisses von Wohnraum Stellung genommen und dabei die bisher in Berlin geltende Rechtslage aus verfassungsrechtlichen Gründen modifiziert. „VG Berlin: Zweckentfremdungsverbot ermöglicht keine Mietobergrenzen“ weiterlesen
VG Berlin: Auswahl der Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes rechtswidrig
Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin zur Besetzung der Stelle des Leiters der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zeigt einmal mehr typische Rechtsprobleme bei der Besetzung von Spitzenpositionen im öffentlichen Dienst auf. Vergeben werden sollte die Stelle des Leiters der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Das zuständige Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wählte hierfür eine Kandidatin aus, die im Wesentlichen auf eine Tätigkeit für eine politische Partei zurückblicken konnte. Zudem hatte sie im Bundesfamilienministerium als Büroleiterin der Ministerin gearbeitet. Hiergegen wandte sich eine Ministerialdirigentin, die als Unterabteilungsleiterin im Bundesfamilienministerium tätig war und sich um die Stelle beworben hatte.
„VG Berlin: Auswahl der Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes rechtswidrig“ weiterlesenBaunutzungsplan: GFZ-Festsetzung nun auch auf der Schöneberger Insel funktionslos
Die Frage der Funktionslosigkeit des Baunutzungsplans für Berlin beschäftigt weiter die Gerichte. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte sich nun auch mit der Funktionslosigkeit der GFZ-Festsetzung für ein Grundstück im Bereich der sogenannten Schöneberger Insel zu befassen. Der Klage lag ein Vorhaben zum Ausbau des Dachgeschosses eines bestehenden Wohnhauses zugrunde. Durch den Dachgeschossausbau sollte die im Baunutzungsplan festgesetzte Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,5, die das bestehende Gebädude bereits nicht einhielt, weiter überschritten werden. Es sollte eine GFZ von 4,15 erreicht werden. Das Bezirksamt versagte den vom Bauherrn beantragten Vorbescheid unter Berufung auf seine „Leitlinien für die planungsrechtliche Beurteilung bei ergänzenden Bauvorhaben in hoch verdichteten Gebieten“, nach denen einer GFZ-Überschreitung nur bis zu einem Wert von 3,75 zugestimmt werde.
„Baunutzungsplan: GFZ-Festsetzung nun auch auf der Schöneberger Insel funktionslos“ weiterlesenVG Berlin: nur geringe Bedeutung der GFZ-Überschreitung für die Funktionslosigkeit des Baunutzungsplans
Die Diskussion um die Funktionslosigkeit der Festsetzungen des Baunutzungsplans für Berlin hat mit einer neuen Entscheidung der 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin eine neue Wendung genommen. „VG Berlin: nur geringe Bedeutung der GFZ-Überschreitung für die Funktionslosigkeit des Baunutzungsplans“ weiterlesen
Wieder einmal: Wer selbst die Abstandsflächen nicht einhält, verdient keinen Schutz
Gebäudeeigentümer, die die bauordnungsrechtlich geforderten Abstandsflächen nicht einhalten, haben einen schweren Stand, wenn es um die Abwehr von Nachbarbebauungen geht. Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin veranschaulicht dies erneut. Die Eigentümer einer Dachgeschoßwohnung in Berlin-Wilmersdorf wandten sich mit einem Eilantrag gegen eine Befreiung, die das Bezirksamt zugunsten der Aufstockung eines Nachbargebäudes erteilt hatten. Die Befreiung war erforderlich, weil die geplante Errichtung eines zusätzlichen Geschosses sowohl gegen die Festsetzung der Geschoßflächenzahl als auch gegen die Festsetzung der Zahl der zulässigen Vollgeschosse des Baunutzungsplans von 1958/1960 verstieß. Die Antragsteller machten geltend, die geplante Aufstockung sei ihnen gegenüber rücksichtslos, weil sie die gebotenen Grenzabstände nicht einhalte. „Wieder einmal: Wer selbst die Abstandsflächen nicht einhält, verdient keinen Schutz“ weiterlesen
Beamtenrechtliche Beurteilung im Ankreuzverfahren: Begründung des Gesamturteils erforderlich
Im Grundsatz sind die Anforderungen, die an eine beamtenrechtliche Beurteilung im Ankreuzverfahren zu stellen sind, in der Rechtsprechung geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 17. September 2015 (2 C 27.14) herausgearbeitet, daß die Erstellung einer Beurteilung im Ankreuzverfahren grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Allerdings setzt dies neben hinreichend differenzierten Bewertungsmerkmalen u. a. voraus, daß das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung gesondert begründet wird, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbewertungen hergeleitet wird. Nur in Einzelfällen, etwa wenn sich aus den Einzelbewertungen ein bestimmtes Gesamturteil geradezu aufdrängt, kann von einer gesonderten Begründung des Gesamturteils abgesehen werden. „Beamtenrechtliche Beurteilung im Ankreuzverfahren: Begründung des Gesamturteils erforderlich“ weiterlesen
VG Berlin: Praxis der Sonntagsöffnung in Berlin rechtswidrig
Kurz vor Jahresschluß sorgt das Verwaltungsgericht Berlin mit einer Entscheidung zur Ladenöffnung an Sonntagen für Gesprächsstoff. Gegenstand der Entscheidung war eine Allgemeinverfügung der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, mit der an drei Sonntagen im ersten Halbjahr 2018 die Öffnung von Verkaufsstellen des Einzelhandels gestattet wurde. Es sind dies die Sonntage, an denen gleichzeitig die Internationale Grüne Woche und das Berliner Sechstagerennen, die Berlinale und die Internationale Tourismus-Börse (ITB) stattfinden. Gegen die Allgemeinverfügung über die verkaufsoffenen Sonntage hatte die Gewerkschaft ver.di Klage zum Verwaltungsgericht Berlin erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. „VG Berlin: Praxis der Sonntagsöffnung in Berlin rechtswidrig“ weiterlesen
VG Berlin: rechtswidrige Stellenvergabe im Bundespräsidialamt
Eigentlich sind die Vorgaben, die das Bundesverwaltungsgericht an die Kriterien für die Auswahlentscheidung bei der Besetzung höherwertiger Dienstposten gemacht hat, eindeutig. Danach hat sich die Auswahlentscheidung allein an den Kriterien von Art. 33 Abs. 2 GG, d. h. Eignung, Leistung und Befähigung, auszurichten. Bezugspunkt dafür sind die Anforderungen des jeweiligen Statusamts, nicht des konkreten Dienstpostens, da von jedem Beamten eines Statusamtes erwartet werden kann, daß er jedenfalls diejenigen Dienstposten ausfüllen kann, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Stellt der einzelne Dienstposten besondere Anforderungen, muß er sich erforderlichenfalls einarbeiten. Dementsprechend soll bei der Besetzung höherwertiger Dienstposten derjenige Bewerber ausgewählt werden, der am besten geeignet für jeden Dienstposten ist, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Einengende Kriterien bei der Auswahlentscheidung lassen sich damit nur in Einklang bringen, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten verlangt, die sich ein Bewerber, der noch nicht über sie verfügt, auch nicht in annehmbarer Zeit verschaffen kann (zu alledem BVerwG, Beschl. v. 20. Juni 2013, 2 VR 1/13).
Daß diese Grundsätze noch nicht überall verinnerlicht wurden, zeigt anschaulich ein aktueller Beschluß des VG Berlin. „VG Berlin: rechtswidrige Stellenvergabe im Bundespräsidialamt“ weiterlesen