Die 2. Vergabekammer des Bundes bereichert die ohnehin bereits umfangreiche Spruchpraxis zum Angebotsausschluß wegen Abweichungen von den Vergabeunterlagen um eine weitere Entscheidung. Ihr lag eine Auftragsvergabe im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb zugrunde. Der vom Auftraggeber für die verbindlichen Angebote vorgegebene Vertrag sah u. a. vor, daß der Auftragnehmer eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 5 Millionen Euro für Vermögens-, Sach- und Personenschäden nachweisen müsse. Ein Bieter reichte mit seinem Angebot u. a. ein Konzept ein, das folgende Passage enthielt:
„während des Aufbaus, der Veranstaltung selbst und beim Abbau (…) der Veranstalter zur Absicherung gegen Schäden und Unfälle versichern. So können Kosten bei Sach-, Personen und Vermögensschäden übernommen und unberechtigte Schadensersatzansprüche abgewehrt werden. Hier gehen wir von Deckungssummen in Höhe von 3.000.000,- Euro für Personen- und Sachschäden sowie 50.000,- Euro für Vermögensschäden aus.“
Der Auftraggeber schloß deshalb das Angebot wegen einer Abweichung von den Vergabeunterlagen aus. Der hiergegen gerichtete Nachprüfungsantrag des Bieters blieb erfolglos.
Nach der Auffassung der 2. Vergabekammer des Bundes liegt in der Formulierung in dem Konzept eine Abweichung von den Vergabeunterlagen. Es sei bereits unklar, ob mit dem in dem Konzept enthaltenen Verweis auf eine Versicherung die vertraglich verlangte Betriebshaftpflichtversicherung oder etwas anderes gemeint sei, zumal sich dem Konzept nicht entnehmen lasse, wer überhaupt Versicherungsnehmer werden solle. Damit enthalte das Konzept entweder eine zusätzliche, nicht verlangte Leistung oder aber auf Grund der abweichenden Deckungssummen jedenfalls ein von den Vorgaben des Vertrags abweichendes Leistungsangebots. Dies rechtfertige einen Ausschluß des Angebots nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV, woran auch eine in dem Vertrag enthaltene Bestimmung zum Rangverhältnis der Vertragsteile bei etwaigen Widersprüchen nicht ändern könne.
Die Entscheidung der Vergabekammer ist nachvollziehbar. § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV verlangt den Ausschluß aller Angebote, die die Vergabeunterlagen ändern oder ergänzen. Darunter fallen alle Abweichungen zwischen dem Inhalt der Vergabeunterlagen und dem Inhalt des Angebots. Dabei ist das Angebot als Ganzes in den Blick zu nehmen, so daß es nicht maßgeblich ist, in welchem Angebotsteil die Vergabeunterlagen geändert werden. Bieter sollten daher bei der Angebotserstellung stets die gebotene Sorgfalt walten lassen, um keine unbeabsichtigten Ausschlußgründe zu produzieren.