In einem aktuellen Nachprüfungsverfahren hatte das OLG München Gelegenheit, zur Nachforderung von Preisangaben Stellung zu nehmen. Das Vergabeverfahren betraf die Vergabe von Schülerbeförderungsleistungen. Das Preisblatt des öffentlichen Auftraggebers sah eine Tabelle vor, in der für alle Buslinien des zu vergebenden Auftrags Preise für die Beförderung jeweils mit und ohne Begleitperson anzugeben waren. Ein Bieter hatte eine bestimmte Linie in der Variante „mit Begleitperson“ nicht bepreist. Der Auftraggeber schloß das Angebot deswegen aus.
Der gegen den Ausschluß gerichtete Nachprüfungsantrag des Bieters wurde zurückgewiesen. In einem Hinweisbeschluß teilte das OLG München mit, daß die sofortige Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg habe. Gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV sind Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, auszuschließen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Damit korrespondiert die Nachforderungsregelung in § 56 Abs. 3 VgV, nach der Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, nicht nachgefordert werden können. Hingegen ist eine Nachforderung zulässig bei Preisangaben, sofern es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Maßgeblich für die Frage, ob eine Preisangabe nachgefordert werden kann oder ob ihr Fehlen zum Ausschluß führt, ist daher zunächst ihre Wesentlichkeit. Nur dann, wenn eine Preisangabe unwesentlich ist, kommt es zusätzlich auf ihre Auswirkungen auf den Gesamtpreis sowie die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb an. Ist eine Preisangabe hingegen wesentlich, kann sie nicht nachgefordert werden, unabhängig davon, ob die in § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV genannten zusätzlichen Kriterien erfüllt sind. Nach der jetzt geäußerten Auffassung des OLG München genügt es für die Bejahung der Wesentlichkeit, wenn eine Preisangabe eine hinreichende Auswirkung auf den Gesamtpreis hat. Das war hier nach der Einschätzung des OLG München der Fall, da die fehlende Preisangabe als eine von zehn Einzelpositionen in den Gesamtpreis einfließen sollte, diesen mithin zu einem Zehntel beeinflussen konnte. Vor diesem Hintergrund hielt der Vergabesenat die Preisangabe im konkreten Fall für wesentlich. Eine Nachforderung war damit unzulässig und das Angebot zwingend auszuschließen.