Vergaberechtswidrige Direktbeschaffung von U-Bahn-Zügen durch die BVG?

Bereits vor einiger Zeit war in der Tagespresse über die Beschaffung von 80 U-Bahn-Wagen durch die BVG im Wege der Direktvergabe zu lesen. Wie nunmehr bekannt wurde, hat sich ein ebenfalls an dem Auftrag interessierter Konkurrent gegen die Vergabe gewandt.

Ursprünglich sollte der Auftrag im Wege der Direktvergabe an den Bestandslieferanten, die Stadler Pankow GmbH, vergeben werden. Dies ergab sich aus einer freiwilligen Ex-ante-Transparenzbekanntmachung, die die BVG im Supplement zum Amtsblatt der EU veröffentlicht hatte. Eine solche Bekanntmachung kann Rechtssicherheit schaffen, weil sie nach § 135 Abs. 3 GWB zu einer unmittelbaren Wirksamkeit des Vertragsschlusses selbst dann führen kann, wenn der Auftrag eigentlich hätte im Wettbewerb vergeben werden müssen. Nach der aktuellen Berichterstattung in den Medien beabsichtigt nunmehr offenbar die Siemens AG, gegen die Direktvergabe die Vergabekammer anzurufen.

Aus vergaberechtlicher Sicht würde ein Nachprüfungsantrag voraussichtlich einige interessante Fragen aufwerfen. Fraglich erscheint bereits, weshalb ein Nachprüfungsantrag erst jetzt in Erwägung gezogen wird, obwohl die Ex-ante-Transparenzbekanntmachung bereits vom 31. Oktober 2017 stammt und daher der Vertrag nach § 135 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB längst geschlossen sein könnte. In der Sache dürfte es v. a. darauf ankommen, ob die von der BVG angeführten Gründe für das Absehen von Wettbewerb – gemäß der Bekanntmachung ein nicht vorhersehbarer, substanzieller Verschleiß an den derzeit eingesetzten Zügen – genügen, um den hohen Voraussetzungen aus § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV gerecht zu werden.

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