Der Eigentümer eines Grundstücks in Karlsruhe beantragte bei der Stadt Karlsruhe, diese möge auf der Fahrbahn gegenüber der Ausfahrt aus seinem Grundstück das Parken durch Verkehrszeichen verbieten. Da die Fahrbahn vor seiner Grundstücksausfahrt lediglich 5,50 m breit sei, sei es ihm nur mit großen Schwierigkeiten möglich, aus der Garage auf seinem Grundstück über die Ausfahrt die Straße zu erreichen. Wenn auf der gegenüberliegenden Straßenseite Fahrzeuge parken, müsse er mehrmals rangieren, um auf die Straße auszufahren oder von der Straße aus auf sein Grundstück in seine Garage zu fahren.
Nachdem die Stadt Karlsruhe den Antrag auf Erlaß einer verkehrsrechtlichen Anordnung abgelehnt hatte, erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe, die abgewiesen wurde. Die Berufung des Klägers zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Sitz in Mannheim blieb ebenfalls erfolglos. Nach der Auffassung des VGH besteht nicht schon auf Grund der bestehenden Regelungen der StVO ein Parkverbot auf der Fahrbahn gegenüber der Grundstücksausfahrt des Klägers. Zwar bestimmt § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO, daß das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten verboten ist, und zwar auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber. Allerdings hält der VGH das Parkverbot für unwirksam, da der Begriff der schmalen Fahrbahn nicht hinreichend bestimmt ist. Er läßt nicht erkennen, ab welcher Breite eine Fahrbahn als schmal einzustufen ist. Zwar existieren in der Rechtsprechung Ansätze, die auf die Anzahl der erforderlichen Rangiervorgänge abstellen. Dieses Abgrenzungsmerkmal hält der VGH jedoch für untauglich, da es für den Fahrer, der sein Fahrzeug gegenüber einer Ausfahrt parken will, nicht erkennbar ist, wie häufig im Einzelfall rangiert werden muß, um das Grundstück zu erreichen. Dies ist mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Bestimmtheit von Normen nicht zu vereinbaren.
Vor diesem Hintergrund konnte der Kläger sein Begehren auf Einrichtung eines (eingeschränkten) Haltverbots nicht schon auf § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO stützen. Auch im übrigen konnte der Anlieger nach der Auffassung des VGH ein Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde nicht verlangen, da die Behinderung der Zufahrt seines Grundstücks nicht so erheblich ist, daß sie die Anordnung eines Haltverbots auf der gegenüberliegenden Straßenseite gebietet.
Die Entscheidung überrascht. Das Verbot des Parkens gegenüber von Ein- und Ausfahrten auf schmalen Fahrbahnen gehört seit vielen Jahren zum festen Bestand der straßenverkehrsrechtlichen Verhaltensnormen. Es wird vielfach von Bußgeldbehörden und Strafgerichten angewandt, um ein verkehrswidriges Parken auf schmalen Fahrbahnen zu sanktionieren. Der Bußgeldkatalog sieht hierfür ein Verwarngeld in Höhe von 10 EUR vor (lfd. Nr. 54 BKatV), das bei einer Behinderung oder einer Dauer von mehr als drei Stunden erhöht wird. Da der VGH die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen hat, bleibt abzuwarten, ob mit dieser Entscheidung das letzte Wort gesprochen ist.
Mein Nachbar hat mit diesem Hinweis gegenüber seinem Grundstück darauf hingewiesen.
Seit ganz kurzer Zeit parkt er selbst dort nicht, obwohl er eine freie Fläche von 7m gegenüber seiner Garage hat. Er könnte immer dort, wenn er nicht in die Garage fährt, dort parken. Er benötigt also weiteren Parkraum, da er nicht oft in die Garage fährt und sogar stundenlang woanderns parkt. Gibt er damit seinen beanspruchten Freiraum frei? Wir leben in einer engen Straße, haben wenig Parkraum und die Polizei erlaubt, den Gehweg beim Parken teilweise mitzubenutzen. Es kann sonst kein größeres Auto vorbeikommen. Die Müllautos fahren schon rückwärts hoch, da keine Wendemöglichkeiten vorhanden sind. Es ist eine Sackgasse.
Meine Frage geht dahin, wenn der Eigentümer den beanspruchten Freiraum gegenüber frei läßt, weiteren Parkraum für sich beansprucht, ist das zulässig? Teilweise behindert er mich, aus meiner Garage zu fahren. Das ist doch eine einzige Provokation und egoistisch da wirklich ganz wenig Parkraum allgemein besteht. Meine Bitte, sich nachbarlich zu verhalten und es intern zu regeln, wird ignoriert. An wen kann ich mich wenden?
MfG E. Mallad
Bürgersteig-Parken:
Kann eine Stadtverwaltung nach jahrelanger Duldung plötzlich und über Nacht ein Bußgeld in Höhe von € 20,- verhängen?
Im vorliegenden Fall handelt es sich um 2-3 Reifenbreiten bei ener
Gehwegbreite von 1,80 m. Hier sollte wegen Durchfahrt-Engpässen 2-3 Reifenbreiten erlaubt sein!??
Grundsätzlich ist das Parken auf dem Gehweg verboten, wenn es nicht ausnahmsweise erlaubt ist. Daher scheint die Verwarnung berechtigt zu sein. Natürlich kann man den Fall aber nur abschließend beurteilen, wenn man die Einzelheiten kennt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit
Urteil vom 24. Januar 2019 die Sichtweise der Vorinstanz nicht gebilligt. § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO verstoße nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, so die höchstrichterliche Entscheidung.
Wir haben das Problem, dass ein womo direkt neben der Einfahrt Park. Ich kann den Verkehr nicht einsehen und habe Angst, dass ich mal ein Kind anfahren. Um überhaupt was sehen zu können ist mein Auto bereits mit der Schnauze auf der Fahrbahn. Ist das zulässig wenn mir durch so ein Fahrzeug die Sicht genommen wird? Vielen dank für ihre Antwort. Mit freundlich grüßen i.Bott
Neben der Einfahrt ist nicht vor der Einfahrt. Daher ist das wohl grds. nicht zu beanstanden. Man könnte allenfalls über die Anordnung eines Haltverbots durch Verkehrszeichen nachdenken.