Das Oberlandesgericht Düsseldorf befasst sich in einem Beschluss mit Fragen der Nutzung der E-Vergabe. Die Entscheidung betrifft ein Vergabeverfahren nach den Bestimmungen der SektVO zur Beschaffung von Seilfahrwinden und Bühnenwinden für die Verfüllung eines Schachts im Bergbau. Ein Bieter im Vergabeverfahren hatte ein Angebot über die elektronische Vergabeplattform abgegeben, das jedoch den Auftraggeber nicht vollständig erreichte. Es fehlte das Preisblatt. Dieses hatte der Auftraggeber jedoch gefordert. Der Grund für die fehlende Übermittlung des Preisblatts war unklar; der Bieter berief sich auf technische Schwierigkeiten bei der Bedienung der elektronischen Vergabeplattform.
Der Auftraggeber schloss das Angebot wegen Fehlens des Preisblatts aus der Wertung ausgeschlossen. Der hiergegen gerichtete Nachprüfungsantrag des Bieters hatte vor der Vergabekammer Westfalen zunächst Erfolg. Auf die sofortige Beschwerde des Auftraggebers und des für den Zuschlag vorgesehenen Bieters änderte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Entscheidung der Vergabekammer und wies den Nachprüfungsantrag zurück.
Zur Begründung führte das Gericht zunächst aus, dass den Auftraggeber keine Pflicht getroffen habe, das fehlende Preisblatt nachzufordern. § 51 SektVO ermögliche nicht die Nachforderung fehlender Preisangaben, wenn diese wie hier den zuschlagsrelevanten Gesamtpreis beträfen.
Auch habe den Auftraggeber keine Aufklärungspflicht dahingehend getroffen, die Ursache für den unterbliebenen Eingang des Preisblatts aufzuklären. Es gehe insbesondere nicht um Zweifel bezüglich des Angebotsinhalts i. S. v. § 15 Abs. 5 VgV. Vielmehr sei das Angebot unzweifelhaft unvollständig.
Auch sei dem Auftraggeber kein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 VgV, § 11 SektVO vorzuwerfen. Generell trage das Risiko der vollständigen Übermittlung eines Angebots der Bieter. Auch sprächen hier mehrere Umstände dafür, dass die fehlende Übermittlung dem Bieter zuzurechnen sei. Eine Stellungnahme eines Mitarbeiters des Betreibers der elektronischen Vergabeplattform ergab, dass es keine Fehler bei der Verarbeitung der Daten seitens des Portals gegeben habe. Die Gründe für die fehlende Übermittlung der Datei lägen demnach nicht im Bereich der Anwendung, sondern seien im Bereich des Nutzers zu suchen.
Eine plausible Reaktion des Bieters auf den Fehler in der Dateiübertragung konnte das Gericht ebenfalls nicht feststellen. Insbesondere hatte der Bieter sich nicht unmittelbar an den Auftraggeber gewandt, sondern erst am nächsten Tag und damit nach Ablauf der Angebotsfrist nach der Übermittlung seines Angebots erkundigt. Dies wertete das Gericht ebenfalls dahingehend, dass der Bieter den Fehler selbst dem eigenen Verantwortungsbereich zugeordnet habe.