Die Frage der ordnungsgemäßen Bekanntgabe der Eignungskriterien hat bereits wiederholt die Vergabenachprüfungsinstanzen beschäftigt. Ein aktueller Fall hat der 1. Vergabekammer des Bundes Gelegenheit gegeben, die insoweit geltenden Anforderungen nochmals darzulegen.
Gegenstand der Entscheidung war die Vergabe der Prüfung von Jahresabschlüssen durch Wirtschaftsprüfer. In den Abschnitten III.1.2 und III.1.3 der Auftragsbekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der EU, die die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Bieter betreffen, hatte der Auftraggeber jeweils lediglich vermerkt: „Eignungskriterien gemäß Auftragsunterlagen“. Die Vergabeunterlagen konnten über einen Link, der ebenfalls in der Bekanntmachung genannt war, herunterladen werden. Dort fand sich in der Aufforderung zur Angebotsabgabe ein Verweis auf eine abschließende Liste der mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen. Dieser wiederum war zu entnehmen, dass mit dem Angebot darzustellen war, wie die Redundanz der eingesetzten Wirtschaftsprüfer sichergestellt werden könne. Eine identische Vorgabe enthielt die Leistungsbeschreibung. Der Auftraggeber schloss das Angebot eines Bieters aus, nachdem dieser auch nach einer Aufklärung aus der Sicht des Auftraggebers die erforderliche Redundanz nicht habe vorweisen können.
Der hiergegen gerichtete Nachprüfungsantrag des nicht zum Zuge gekommenen Bieters hatte Erfolg. Gemäß § 122 Abs. 4 Satz 2 GWB und gemäß § 48 Abs. 1 VgV sind die Eignungskriterien und die zum Nachweis ihrer Erfüllung einzureichenden Unterlagen bereits in der Bekanntmachung anzugeben. Dies dient dem Zweck, den am Auftrag interessierten Unternehmen bereits bei einer bloßen Durchsicht der Bekanntmachung eine Prüfung zu ermöglichen, ob sie die Anforderungen in persönlicher Hinsicht erfüllen und sich an dem Vergabeverfahren mit einem Teilnahmeantrag oder einem Angebot beteiligen wollen. Ein pauschaler Verweis in der Bekanntmachung auf die Angebotsunterlagen genügt nach der inzwischen gefestigten Spruchpraxis der Nachprüfungsinstanzen nicht, um diese Eignungskriterien und die geforderten Nachweise wirksam bekannt zu machen (s. bereits OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2018 , VII-Verg 24/18).
Diesen Anforderungen wurde die hier veröffentlichte Bekanntmachung nach der Auffassung der Vergabekammer nicht gerecht, da der Link auf die Vergabeunterlagen allgemein gehalten gewesen sei und von den Bietern verlangt habe, erst über mehrere Klicks das geforderte Dokument herauszusuchen, aus dem sich die Eignungsanforderungen und die mit dem Angebot einzureichenden Nachweise ergaben. Zulässig sei allenfalls ein Direktlink , der aus der Bekanntmachung unmittelbar auf das entsprechende Dokument führe. Einen solchen Direktlink konnte die Vergabekammer hier jedoch nicht erkennen. Als Folge daraus erachtete die Vergabekammer die Eignungskriterien nicht als wirksam aufgestellt und die Nachweise nicht als wirksam gefordert. Das Vergabeverfahren wurde daher in das Stadium vor Eignungsprüfung zurückversetzt. Falls der Auftraggeber die Festlegung von Eignungskriterien oder -nachweisen weiterhin für geboten hält, hat er eine neue Bekanntmachung zu veröffentlichen.
Die bestandskräftige Entscheidung der Vergabekammer überrascht vor dem Hintergrund der gefestigten Entscheidungspraxis zur Frage der Bekanntmachung von Eignungskriterien und -nachweisen nicht. Auftraggeber werden damit umzugehen haben, dass die dahingehenden Transparenzanforderungen hoch sind und einen sorgfältigen Umgang mit dem Inhalt der Auftragsbekanntmachung verlangen. Dem Bieter darf nicht zugemutet werden, sich die nötigen Informationen aus den Vergabeunterlagen selbst herauszusuchen.