Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln erörtert die Möglichkeit eines Bieters, bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich Einsicht in die Vergabeakten zu nehmen. Der Entscheidung liegt die Vergabe eines Auftrags über Bauleistungen für ein Krankenhaus zugrunde. Der Auftraggeber teilte einem unterlegenen Bieter zunächst mit, dass der Zuschlag auf das Nebenangebot eines anderen Bieters erteilt werden solle. Einige Zeit später stellte der unterlegene Bieter fest, dass auf der Baustelle nicht der ihm genannte Bieter, sondern eine Bietergemeinschaft aus anderen Unternehmen tätig war. Er mutmaßte daher einen Vergaberechtsverstoß und begehrte beim Auftraggeber Einsicht in bestimmte Unterlagen aus der Vergabeakte. Auf dieser Grundlage wollte er die Möglichkeit, Schadensersatz wegen des Nichterhalts des Auftrags geltend zu machen, prüfen.
Die Klage auf Einsicht in die Vergabeakte hatte in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Köln nur in geringem Umfang Erfolg. Das Akteneinsichtsrecht, das § 165 GWB den Beteiligten am Verfahren vor der Vergabekammer einräumt, besteht lediglich im Nachprüfungsverfahren. Außerhalb eines Nachprüfungsverfahrens und insbesondere im Unterschwellenbereich gilt es nicht. Hier kommt nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ein Akteneinsichtsrecht nur auf der Grundlage von § 242 BGB in Frage. Dessen Umfang werde aber durch die Wertungen der §§ 14, 14a und 19 VOB/A konkretisiert. Auf dieser Grundlage sprach das Gericht dem Bieter hier lediglich einen Anspruch auf Einsicht in das Protokoll über die Angebotsöffnung einschließlich seiner Nachträge zu (§ 14 Abs. 6 VOB/A). Diesem Anspruch standen im konkreten Fall auch nicht Gesichtspunkte der Verwirkung oder der Erfüllung entgegen. Einen weitergehenden Anspruch insbesondere auf Einsicht in den Vergabevermerk lehnte das Gericht hingegen ab. Insbesondere folge aus § 242 BGB kein Recht des Bieters, auf von ihm ins Blaue hinein behauptete Vergaberechtsverstöße Akteneinsicht zu erhalten. Andernfalls würde die von den Informationsansprüchen der VOB/A getroffene Abwägung zwischen dem Transparenzgrundsatz und Belangen der Geheimhaltung unterlaufen.