Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. erläutert in einer aktuellen Entscheidung die Anforderungen an die Definition des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber. Die Entscheidung betrifft ein Vergabeverfahren zur Beschaffung von Flugzeugschleppern für einen Flughafen. Der Betreiber des Flughafens, ein Sektorenauftraggeber i. S. v. § 100 GWB, hatte in den Vergabeunterlagen zahlreiche technische Anforderungen an die zu beschaffenden Fahrzeuge gestellt. Hiergegen wandte sich ein Anbieter von Flugzeugschleppern und machte geltend, die Anforderungen führten dazu, dass lediglich ein bestimmtes Modell eines Flugzeugschleppers angeboten werden könne.
Der Nachprüfungsantrag hatte vor der Vergabekammer keinen Erfolg. Auch die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. ließ offen, ob die technischen Vorgaben des Auftraggebers tatsächlich dazu führten, dass lediglich ein bestimmtes Produkt angeboten werden konnte und sich das Vergabeverfahren daher als produktspezifische Ausschreibung darstellte. Denn jedenfalls hielt das Gericht die Anforderungen des Auftraggebers für zulässig, weil sie durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt seien (§ 28 Abs. 6 SektVO). Insoweit gilt nach der gefestigten Rechtsprechung der Vergabesenate, dass derartige Anforderungen an den Beschaffungsgegenstand dann zulässig sind, wenn die gewählten Bestimmungen durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt sind und dafür nachvollziehbare, objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen, wobei die Festlegung willkür- und diskriminierungsfrei sein muss.
Die Erfüllung dieser Voraussetzungen bejahte das Oberlandesgericht hier für alle von der Antragstellerin beanstandeten Kriterien. Insbesondere konnte der Auftraggeber nach der Einschätzung des Gerichts für alle geforderten technischen Eigenschaften der zu beschaffenden Fahrzeugschlepper sachliche Gründe benennen, weshalb er diese Eigenschaften fordern durfte. Die aus der Definition des Auftragsgegenstandes resultierende Verengung des Wettbewerbs stufte das Gericht damit als rechtmäßig ein.
OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 16. April 2019, 11 Verg 2/19