Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erläutert in einer Beschwerdeentscheidung die Reichweite des sogenannten Milieuschutzes beim Abbruch bestehender baulicher Anlagen. Der Eigentümer eines Grundstücks in einem in Berlin gelegenen sozialen Erhaltungsgebiet (Milieuschutzgebiet gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) wollte leerstehende Garagen auf dem Grundstück abreißen, um auf dem Grundstück ein Neubauvorhaben zu verwirklichen. Das Bezirksamt untersagte den Abriss mit Verweis auf den Milieuschutz und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an.
Der Antrag der Grundstückseigentümerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung blieb vor dem Verwaltungsgericht Berlin ohne Erfolg. Auch die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg verhalf der Grundstückseigentümerin nicht zum Ziel. Denn auf Grund des Milieuschutzes bedurfte der Rückbau jeglicher baulicher Anlagen der erhaltungsrechtlichen Genehmigung. Eine solche konnte die Eigentümerin nicht vorweisen. Das Oberverwaltungsgericht hatte sich daher im Wesentlichen nur noch mit der Frage zu befassen, ob der Abriss von Garagen aus erhaltungsrechtlicher Sicht von vornherein irrelevant und damit nicht genehmigungspflichtig ist, weil er sich nicht auf die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung auswirken kann. Das verneinte das Gericht: Schon weil in der Vergangenheit Wohnungen und Garagen auf dem Grundstück gleichzeitig vermietet worden waren, lag es nach der Auffassung des Gerichts nahe, dass die Garagen im Zusammenhang mit der Wohnnutzung genutzt worden seien und daher bei ihrer Erhaltung auch künftig für die Nutzung durch die Bewohner des Grundstücks oder des Erhaltungsgebiets zur Verfügung stünden.
Die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts ist konsequent. Eine erhaltungsrechtliche Relevanz von Garagen lässt sich i. d. R. nicht schon von vornherein ausschließen. Vielmehr liegt die Bedeutung der Existenz von Kfz-Stellplätzen für eine Wohnnutzung auf der Hand, auch wenn das Berliner Bauordnungsrecht bereits seit langem keine Stellplatzpflicht mehr kennt. Davon unabhängig ist die Frage zu beurteilen, ob die Grundstückseigentümerin für den Abriss eine erhaltungsrechtliche Genehmigung erhalten kann; hierüber war in dem Verfahren nicht zu entscheiden. Bis zur Erteilung einer Genehmigung aber kann der Abriss auf der Grundlage von § 79 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln untersagt werden.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15. März 2019, OVG 2 S 59.18