Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin zur Besetzung der Stelle des Leiters der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zeigt einmal mehr typische Rechtsprobleme bei der Besetzung von Spitzenpositionen im öffentlichen Dienst auf. Vergeben werden sollte die Stelle des Leiters der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Das zuständige Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wählte hierfür eine Kandidatin aus, die im Wesentlichen auf eine Tätigkeit für eine politische Partei zurückblicken konnte. Zudem hatte sie im Bundesfamilienministerium als Büroleiterin der Ministerin gearbeitet. Hiergegen wandte sich eine Ministerialdirigentin, die als Unterabteilungsleiterin im Bundesfamilienministerium tätig war und sich um die Stelle beworben hatte.
Der Antrag der übergangenen Bewerberin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht bescheinigte dem Bundesfamilienministerium durchgreifende Mängel in der Durchführung des Bewerbungsverfahrens, die nach der Wertung des Verwaltungsgerichts den Eindruck begründeten, das Verfahren sei nicht in der gebotenen Weise ergebnisoffen geführt worden.
Als rechtswidrig beanstandete das Gericht bereits, dass die für die Stelle vorgesehene Person gar keine Bewerbung eingereicht hatte, obwohl das Bundesfamilienministerium der für den Personalvorschlag zuständigen Bundesregierung suggeriert hatte, es liege eine entsprechende Bewerbung vor. Damit lag der Auswahl bereits kein zutreffend ermittelter Sachverhalt zugrunde. Zudem wurde die Bewerberauswahl gemäß der Dokumentation im Auswahlvermerk ausschließlich an statusamtsbezogenen Kriterien ausgerichtet. Das entspricht zwar den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen der Bewerberauswahl, war aber hier nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts ausnahmsweise fehlerhaft: Denn die Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes sei kein beamtenrechtliches Statusamt, sondern ein öffentlich-rechtliches Amt eigener Art, bei dessen Vergabe gerade auf die Kriterien abzustellen sei, die für die damit verbundenen Aufgaben von Bedeutung seien. Das war jedoch nicht geschehen; statt dessen wurde maßgeblich auf die Arbeitszeugnisse der für die Stelle vorgesehenen Kandidatin abgestellt.
Außerdem wurden diese Arbeitszeugnisse nach der Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend mit den beamtenrechtlichen Beurteilungen insbesondere der übergangenen Bewerberin vergleichbar gemacht. Insbesondere hatte die ausgewählte Kandidatin nach arbeitsrechtlichen Maßstäben durchgehend eine Spitzenbewertung erhalten, obwohl sie zuletzt nur über einen kurzen Zeitraum von wenigen Monaten eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt hatte, was nach beamtenrechtlichen Grundsätzen i. d. R. eine Absenkung der Bewertung zur Folge hätte haben müssen. Überdies fehlte es in den Arbeitszeutnissen an einer ausreichenden Differenzierung zwischen den verschiedenen Tätigkeiten, die die ausgewählte Kandidatin in der Vergangenheit ausgeübt hatte; dies hätte im Rahmen der Auswahlentscheidung nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts berücksichtigt werden müssen. Hinzu kam, dass die Zweitbeurteilerin der übergangenen Bewerberin, eine beamtete Staatssekretärin im Bundesfamilienministerium, offenbar keine ordnungsgemäße Zweitbeurteilung vorgenommen hatte, sondern wohl nur die Erstbeurteilung übernommen hatte, ohne sich eine eigene Tatsachengrundlage zu verschaffen.
Damit stand fest, dass die Auswahlentscheidung keinen Bestand haben konnte. Vorbehaltlich einer Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht ist nun über die Besetzung der Position erneut zu entscheiden.