VG Berlin: Auswahl der Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes rechtswidrig

Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin zur Besetzung der Stelle des Leiters der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zeigt einmal mehr typische Rechtsprobleme bei der Besetzung von Spitzenpositionen im öffentlichen Dienst auf. Vergeben werden sollte die Stelle des Leiters der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Das zuständige Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wählte hierfür eine Kandidatin aus, die im Wesentlichen auf eine Tätigkeit für eine politische Partei zurückblicken konnte. Zudem hatte sie im Bundesfamilienministerium als Büroleiterin der Ministerin gearbeitet. Hiergegen wandte sich eine Ministerialdirigentin, die als Unterabteilungsleiterin im Bundesfamilienministerium tätig war und sich um die Stelle beworben hatte.

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Negativmitteilung im Auswahlverfahren: Bestandskraft möglich

In der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Beamtenrecht ist weiterhin nicht abschließend geklärt, wie die Mitteilung über den negativen Ausgang eines Auswahlverfahrens rechtlich einzuordnen ist. Die ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. August 1988, 2 C 62.85) mißt der Auswahlentscheidung eine Regelungsfunktion bei mit der Folge, daß es sich bei der Negativmitteilung um die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts i. S. v. § 35 S. 1 VwVfG handeln kann. Diese kann grundsätzlich in Bestandskraft erwachsen. Neuere Entscheidungen weisen in dieselbe Richtung (Urt. v. 4. November 2010, 2 C 16.09; Beschl. v. 8. Dezember 2011, 2 B 106.11), werden aber in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich gedeutet. „Negativmitteilung im Auswahlverfahren: Bestandskraft möglich“ weiterlesen

VG Berlin: rechtswidrige Stellenvergabe im Bundespräsidialamt

Eigentlich sind die Vorgaben, die das Bundesverwaltungsgericht an die Kriterien für die Auswahlentscheidung bei der Besetzung höherwertiger Dienstposten gemacht hat, eindeutig. Danach hat sich die Auswahlentscheidung allein an den Kriterien von Art. 33 Abs. 2 GG, d. h. Eignung, Leistung und Befähigung, auszurichten. Bezugspunkt dafür sind die Anforderungen des jeweiligen Statusamts, nicht des konkreten Dienstpostens, da von jedem Beamten eines Statusamtes erwartet werden kann, daß er jedenfalls diejenigen Dienstposten ausfüllen kann, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Stellt der einzelne Dienstposten besondere Anforderungen, muß er sich erforderlichenfalls einarbeiten. Dementsprechend soll bei der Besetzung höherwertiger Dienstposten derjenige Bewerber ausgewählt werden, der am besten geeignet für jeden Dienstposten ist, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Einengende Kriterien bei der Auswahlentscheidung lassen sich damit nur in Einklang bringen, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten verlangt, die sich ein Bewerber, der noch nicht über sie verfügt, auch nicht in annehmbarer Zeit verschaffen kann (zu alledem BVerwG, Beschl. v. 20. Juni 2013, 2 VR 1/13).

Daß diese Grundsätze noch nicht überall verinnerlicht wurden, zeigt anschaulich ein aktueller Beschluß des VG Berlin. „VG Berlin: rechtswidrige Stellenvergabe im Bundespräsidialamt“ weiterlesen