Gebäudeeigentümer, die die bauordnungsrechtlich geforderten Abstandsflächen nicht einhalten, haben einen schweren Stand, wenn es um die Abwehr von Nachbarbebauungen geht. Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin veranschaulicht dies erneut. Die Eigentümer einer Dachgeschoßwohnung in Berlin-Wilmersdorf wandten sich mit einem Eilantrag gegen eine Befreiung, die das Bezirksamt zugunsten der Aufstockung eines Nachbargebäudes erteilt hatten. Die Befreiung war erforderlich, weil die geplante Errichtung eines zusätzlichen Geschosses sowohl gegen die Festsetzung der Geschoßflächenzahl als auch gegen die Festsetzung der Zahl der zulässigen Vollgeschosse des Baunutzungsplans von 1958/1960 verstieß. Die Antragsteller machten geltend, die geplante Aufstockung sei ihnen gegenüber rücksichtslos, weil sie die gebotenen Grenzabstände nicht einhalte.
Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Befreiung gerichtete Eilantrag blieb erfolglos. Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan und damit auch in dem Baunutzungsplan von 1958/1960 sind nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich nicht drittschützend und vermitteln dem Nachbarn keine im Rahmen der Befreiungsentscheidung nach § 31 Abs. 2 BauGB zu berücksichtigende Rechtsposition. Ein Abwehrrecht steht dem Nachbarn nur dann zu, wenn die Befreiung von den planerischen Vorgaben gleichzeitig gegen das in § 31 Abs. 2 BauGB zum Ausdruck kommende Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Nachbarbebauung die Abstandsflächen nicht einhält; aber auch eine erdrückende Wirkung des Nachbargebäudes jenseits der Abstandsflächen kann sich im Einzelfall als rücksichtslos darstellen.
Im hier entschiedenen Fall hatten die Antragsteller das „Pech“, daß der Baunutzungsplan für die betroffenen Grundstücke die Baustufe V/3 und damit die geschlossene Bauweise gemäß § 7 Nr. 16 BauO 58 vorsah. Die geplante Dachaufstockung sollte bis zur Grundstücksgrenze reichen und entsprach damit den bauplanungsrechtlichen Vorgaben ebenso wie dem Abstandsflächenrecht (§ 6 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln 2017). Hingegen hatten die mit der Aufstockung nicht einverstandenen Antragsteller ihrerseits nicht bis an die Grenze gebaut, sondern ihre Dachwohnung um ca. 3 Meter zurückversetzt errichtet und davor eine Terrasse angelegt, die mit einer Mauer zum Nachbargrundstück abschloß. Damit hätten die Antragsteller selbst aber Abstandsflächen einhalten müssen. Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann dem Bauherrn des Nachbargebäudes in einer solchen Situation kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorgeworfen werden. Hätten die Antragsteller ihrerseits das Abstandsflächenrecht beachtet, d. h. entweder grenzständig gebaut oder aber eine deutlich größere Abstandsfläche zum Nachbargrundstück gewahrt, wäre es durch die Aufstockung auf dem Nachbargrundstück nicht zu einer Beeinträchtigung ihres Wohneigentums gekommen. So aber müssen sie sich die durch die Nachbarbebauung entstehende Situation selbst entgegenhalten lassen.