Mit einem Beschluß vom 8. Januar 2018 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Beurteilungspraxis des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts gebilligt und damit die anderslautende Rechtsprechung des VG Potsdam korrigiert. Die Entscheidung erging in einem Eilverfahren, in dem sich eine Beamtin gegen die Beförderung einer Konkurrentin zur Justizamtsrätin (Besoldungsgruppe A 12) wandte. Das Verwaltungsgericht Potsdam hatte dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung noch stattgegeben (Beschl. v. 10. August 2017, 2 L 322/17) und dabei maßgeblich darauf abgestellt, daß die Beurteilungspraxis des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, die dieser in einer Verfügung niedergelegt hatte, rechtswidrig und nicht mit den Vorgaben der für die brandenburgische Landesverwaltung geltenden Beurteilungsrichtlinie (BeurtVV) vereinbar sei.
In der Beschwerdeentscheidung schloß sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg dieser Sichtweise nicht an, sondern hielt die Beurteilungspraxis der brandenburgischen Justiz für nicht zu beanstanden. Insbesondere ist es aus der Sicht des Oberverwaltungsgerichts zulässig, daß ein Beurteiler – hier der Präsident des Oberlandesgerichts – für seinen Geschäftsbereich den ihm durch die BeurtVV eröffneten Beurteilungsspielraum konkretisiert und damit vereinheitlicht, soweit er als Beurteiler für die dienstliche Beurteilung zuständig ist. Daß eine solche Beurteilungspraxis nicht für alle Beamte im Landesdienst einheitlich gilt, ist dann zwangsläufige Folge des individuellen Beurteilungsspielraums des einzelnen Beurteilers.
Darüber hinaus konnte sich das Oberverwaltungsgericht auch der auf die Vorgehensweise bei der dienstlichen Beurteilung bezogenen Kritik des Verwaltungsgerichts nicht anschließen. Die Beurteilungsverfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts sah dazu vor, daß in einem ersten Schritt anhand vorgewichteter Einzelbewertungen von Leistungs- und Befähigungsmerkmalen ein arithmetisches Mittel gebildet wird, das im zweiten Schritt im Wege einer Gesamtbetrachtung zu einer Gesamtnote überführt wird. Darin liegt aus der Sicht des Oberverwaltungsgerichts keine schematische Anwendung einer Rechenvorgabe; vielmehr eröffne die im zweiten Schritt vorzunehmende Gesamtbetrachtung gerade die in der beamtenrechtlichen Rechtsprechung als erforderlich anerkannte wertende Gesamtschau.
Da die weiteren Beanstandungen der Antragstellerin, die ihre individuelle Beurteilung und die Beurteilung ihrer Konkurrentin betrafen, ebenfalls nicht durchdrangen, hatte die Beschwerde des Antragsgegners Erfolg und führte zur Abweisung des Eilantrags.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8. Januar 2018, OVG 4 S 27.17