Wie man es vollbringt, sich als Bieter sicher der Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens zu begeben, zeigt eine aktuelle Entscheidung der 2. Vergabekammer des Bundes. Gegenstand des Vergabeverfahrens war die Vergabe von Veranstaltungsdienstleistungen durch eine Einrichtung des Bundes. Eine Bieterin gelangte bei der Durchsicht der Vergabeunterlagen zu der Auffassung, daß der abzuschließende Vertrag in seiner rechtlichen Einordnung fraglich sei, da die dort geregelten Leistungen einer Arbeitnehmerüberlassung ähnelten. Diese Erkenntnis behielt die Bieterin jedoch zunächst für sich und fügte lediglich ihrem Angebot ein Hinweisschreiben bei, in dem sie die Auftraggeberin auf die aus ihrer Sicht bestehende rechtliche Problematik aufmerksam machte. Das Begleitschreiben war Bestandteil der ordnungsgemäß verschlossenen und fristgerecht bei der Auftraggeberin eingegangenen Angebotssendung der Bieterin. Dementsprechend wurde es erst nach Ablauf der Angebotsfrist im Zuge der Öffnung der Angebote bei der Auftraggeberin zur Kenntnis genommen.
Als Ergebnis der Angebotswertung, für die u. a. eine Präsentation stattfand, sollte die Bieterin nicht den Zuschlag erhalten. Hiergegen wandte sie sich mit einer Rüge, mit der sie im wesentlichen beanstandete, daß der Auftrag eine Arbeitnehmerüberlassung darstelle und daß die für den Zuschlag vorgesehene Konkurrentin offenbar ohne die mit einer Arbeitnehmerüberlassung verbundenen Kosten kalkuliert habe. Dadurch sei das Konkurrenzangebot fehlerhaft erstellt worden. Der nach Zurückweisung der Rüge hierauf gestützte Nachprüfungsantrag war damit bereits unzulässig, da die Bieterin ihrer Rügeobliegenheit gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB nicht nachgekommen war. Die mit der möglichen Arbeitnehmerüberlassung verbundenen Fragestellungen waren bereits anhand der Vergabeunterlagen erkennbar. Die Bieterin hatte durch ihr Hinweisschreiben selbst dokumentiert, daß der mögliche Verstoß nicht nur erkennbar war, sondern von ihr positiv erkannt wurde. Der behauptete Rechtsverstoß wäre damit innerhalb der Angebotsfrist zu rügen gewesen. Das hat die Antragstellerin versäumt. Das ihrem Angebot beiliegende Hinweisblatt genügte nach der Auffassung der Vergabekammer dafür nicht, da es erst im Rahmen der Angebotsöffnung zur Kenntnis genommen werden konnte und damit der Auftraggeberin nicht vor Ablauf der Angebotsfrist zugegangen war.
Daß die Antragstellerin daneben auch mangels ordnungsgemäßer Referenzen nicht zum Zuge kommen sollte und auch dies mit dem Nachprüfungsantrag beanstandete, konnte damit dahinstehen; durch die Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags konnte die Bieterin jedenfalls keine Änderung der Rangfolge der Angebote mehr erreichen, so daß sie ungeachtet etwaiger sonstiger Defizite ihres Angebots jedenfalls deshalb keine Zuschlagschancen mehr hatte, weil ihr Angebot nicht das wirtschaftlichste war.
Wie die Bieterin überhaupt auf den Einfall kam, das Hinweisschreiben ihrem Angebot beizufügen, läßt sich der Entscheidung der Vergabekammer nicht entnehmen. Sich selbst hat sie damit jedenfalls einen Bärendienst erwiesen.