Eigentlich sind die Vorgaben, die das Bundesverwaltungsgericht an die Kriterien für die Auswahlentscheidung bei der Besetzung höherwertiger Dienstposten gemacht hat, eindeutig. Danach hat sich die Auswahlentscheidung allein an den Kriterien von Art. 33 Abs. 2 GG, d. h. Eignung, Leistung und Befähigung, auszurichten. Bezugspunkt dafür sind die Anforderungen des jeweiligen Statusamts, nicht des konkreten Dienstpostens, da von jedem Beamten eines Statusamtes erwartet werden kann, daß er jedenfalls diejenigen Dienstposten ausfüllen kann, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Stellt der einzelne Dienstposten besondere Anforderungen, muß er sich erforderlichenfalls einarbeiten. Dementsprechend soll bei der Besetzung höherwertiger Dienstposten derjenige Bewerber ausgewählt werden, der am besten geeignet für jeden Dienstposten ist, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Einengende Kriterien bei der Auswahlentscheidung lassen sich damit nur in Einklang bringen, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten verlangt, die sich ein Bewerber, der noch nicht über sie verfügt, auch nicht in annehmbarer Zeit verschaffen kann (zu alledem BVerwG, Beschl. v. 20. Juni 2013, 2 VR 1/13).
Daß diese Grundsätze noch nicht überall verinnerlicht wurden, zeigt anschaulich ein aktueller Beschluß des VG Berlin. Er betrifft die Besetzung der Stelle eines Referatsleiters im Referat 14 („Ordenskanzlei“) des Bundespräsidialamtes. Beworben hatte sich u. a. eine seit mehreren Jahren im Bundespräsidialamt tätige Regierungsdirektorin (A 15), die zu Zeiten der DDR ein Universitätsstudium der Sozialistischen Wissenschaftsorganisation an der HU absolviert hatte. Ihre Bewerbung scheiterte daran, daß das Bundespräsidialamt für den Stelleninhaber eine Qualifikation als Volljurist verlangte. Gemessen an den o. g. Vorgaben konnte die Ablehnung ihrer Bewerbung keinen Bestand haben. Im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin konnte das Bundespräsidialamt keinen zwingenden Grund dafür benennen, daß der Leiter der Ordenskanzlei über die Fähigkeiten und Kenntnisse eines Volljuristen verfügen muß. Zwar machte das Bundespräsidialamt geltend, daß der Stelleninhaber Ordensangelegenheiten auch aus rechtlicher Sicht zu prüfen habe und dafür über die nötigen Kenntnisse des Ordensrechts verfügen müsse. Allerdings wies das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, daß sich auch Laufbahnbeamte ohne juristische Ausbildung die dafür nötigen Kenntnisse verschaffen könnten, zumal es sich bei dem Ordensrecht um ein überschaubares Rechtsgebiet handele. Zudem stünden für die Leitung der Ordenskanzlei bereits nach dem vom Bundespräsidialamt erstellten Anforderungsprofil insgesamt weniger juristische als vielmehr gesellschaftliche und politische Fragestellungen im Vordergrund.
Das Verwaltungsgericht gab damit dem Eilantrag der übergangenen Bewerberin statt und verpflichtete das Bundespräsidialamt zur erneuten Entscheidung über die Bewerbung. Im Ergebnis überrascht das nicht; erstaunlich ist eher, daß die Entscheidung überhaupt erforderlich wurde. Daß jeder Beamte sich die für seine Aufgaben erforderlichen Rechtskenntnisse verschaffen muß, liegt auf der Hand. Erst recht kann dies einem Beamten in einem herausgehobenen Amt des höheren Dienstes zugetraut werden, auch wenn er kein Volljurist ist.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit
Beschluss vom 17. September 2018, OVG 10 S 72.17, die erstinstanzliche Entscheidung geändert und den Eilantrag zurückgewiesen. Zur Begründung verweist das Oberverwaltungsgericht zunächst auf das organisatorische Ermessen, das dem Dienstherrn bei dem Zuschnitt des Aufgabenbereichs eines Dienstpostens zukommt und das den Ausgangspunkt für den Abgleich mit dem an den jeweiligen Bewerber zu stellenden Anforderungsprofil bildet. Zudem konnte der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren offenbar vertieft darlegen, dass die Aufgaben des Referatsleiters in der Ordenskanzlei (jedenfalls inzwischen) in einem solchen Maße verrechtlicht sind, dass sie nur von einem Volljuristen sachgerecht wahrgenommen werden können.