OLG Düsseldorf: Keine Ermäßigung der Gerichtsgebühren bei Beschwerderücknahme nach Hängebeschluß im Eilverfahren

Das OLG Düsseldorf befaßt sich in einem aktuellen Beschluß mit Fragen der Gebührenberechnung im Eilverfahren nach Erhebung der sofortigen Beschwerde im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren. Unterliegt der Antragsteller vor der Vergabekammer und erhebt er hiergegen sofortige Beschwerde, ist in vielen Fällen zugleich ein Eilantrag nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB zu stellen. Dieser zielt auf die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde bis zu einer Entscheidung über diese. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, kann dies bei Zuschlagsreife des Vergabeverfahrens dazu führen, daß der Auftraggeber noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens den Zuschlag erteilt und dem Nachprüfungsantrag damit die Grundlage entzieht.

In der Spruchpraxis des OLG Düsseldorf ergeht im Verfahren nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB häufig zunächst ein Hängebeschluß, mit dem die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde einstweilen, d. h. bis zur abschließenden Entscheidung über den Eilantrag, verlängert wird. Das war auch die Situation in dem jetzt entschiedenen Fall, der ein Nachprüfungsverfahren gegen eine Ausschreibung von Reinigungsleistungen betraf. Nach Ergehen des Hängebeschlusses nahm die Antragstellerin aus Gründen, die das Gericht nicht mitteilt, die sofortige Beschwerde zurück. Die Gerichtsgebühren für das Eilverfahren nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB wurden der Antragstellerin nach Nr. 1630 KV GKG berechnet, d. h. in 3,0-facher Höhe. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit der Erinnerung und machte geltend, es liege ein Fall der Nr. 1631 KV GKG vor. Durch die Rücknahme der sofortigen Beschwerde sei auch der Antrag nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB zurückgenommen worden, so daß die dort vorgesehene Ermäßigung der Gebühren auf eine 1,0-fache Höhe angewandt werden müsse. Das OLG folgte dem nicht: Dadurch, daß das Gericht auch in dem Hängebeschluß bereits die Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde summarisch geprüft habe, sei die Erhebung der vollen 3,0-fachen Gebühr für das Eilverfahren trotz der Rücknahme der sofortigen Beschwerde gerechtfertigt.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11. August 2017, VII-Verg 55/15

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