Die 1. Vergabekammer des Bundes weist in einem aktuellen Beschluß auf eine interessante Frage im Bereich der Vergabe öffentlicher Bauaufträge hin. Die Entscheidung betraf die Vergabe von Bauleistungen zur geotechnischen Sicherung. Die Vergabeunterlagen enthielten u. a. ein Formblatt zum Personal, das wie folgt überschrieben war:
„Nachstehend ist das vom Auftragnehmer für die Leitung und Aufsicht vorgesehene technische Personal anzugeben (VOB/A § 6a EU Nr. 3 g)”.
In dem Formblatt waren Angaben zu Namen, Funktion, Beruf, Qualifikation und bisher ausgeübter Tätigkeiten verlangt. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe, die der Auftraggeber nach Formblatt 211 EU des Vergabehandbuch des Bundes erstellt hatte, enthielt keinen Hinweis auf diese Anlage.
Im Nachprüfungsverfahren stand u. a. im Streit, ob die für den Zuschlag vorgesehene Bietergemeinschaft in dem Formblatt hinreichende Angaben zum Personaleinsatz gemacht hatte. Da die Aufforderung zur Angebotsabgabe keinen Verweis auf das Formblatt enthielt und da damit unklar war, ob und ggf. wann das Formblatt einzureichen war, stand fest, daß das Angebot der Zuschlagsempfängerin nicht schon deshalb ausgeschlossen werden konnte. In diesem Punkt hatte es der Auftraggeber versäumt, eindeutige Vorgaben zu machen.
Interessanter ist jedoch die von der Vergabekammer zwar aufgeworfene, aber mangels Entscheidungserheblichkeit nicht beantwortete Frage, ob Angaben zum Namen und der beruflichen Qualifikation der verantwortlichen Mitarbeiter überhaupt verlangt werden dürfen. Aus § 6a EU Nr. 3 lit. g) VOB/A, auf den der Auftraggeber das Verlangen in dem von ihm verwendeten Formblatt gestützt hatte, ergibt sich dies noch nicht, da diese Vorschrift lediglich Angaben zur Zahl der in den letzten drei Kalenderjahren im Durchschnitt beschäftigten Mitarbeiter betrifft. Vielmehr weist die Vergabekammer zutreffend darauf hin, daß das Abfragen des Namens und der beruflichen Qualifikation der verantwortlichen Mitarbeiter auf Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2 RL 2014/24/EU zurückgeht und damit zunächst nicht die Eignung des Bieters betrifft. Folgerichtig ist diese Richtlinienbestimmung für Dienstleistungsaufträge in § 43 Abs. 1 Satz 2 VgV umgesetzt worden. Für den Bereich des Abschnitts 2 der VOB/A fehlt es jedoch an einer entsprechenden Umsetzung der Richtlinienbestimmung, so daß zweifelhaft ist, ob bei Bauaufträgen entsprechende Angaben verlangt werden können.
Abhilfe kann möglicherweise § 6a EU Nr. 3 lit. e) VOB/A schaffen, wonach Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung der Führungskräfte des Unternehmens verlangt werden können. Diese Bestimmung geht auf Anhang XII Teil II lit. f) RL 2014/24/EU zurück und betrifft die berufliche und technische Leistungsfähigkeit als Bestandteil der Eignung. Allerdings umfaßt sie nur die Führungskräfte (Anhang XII Teil II lit. f) RL 2014/24/EU: „managerial staff“/„cadres de l’entreprise“), während sich § 43 Abs. 1 Satz 2 VgV auf sämtliche Mitarbeiter bezieht, die für die Erbringung der Leistung als verantwortlich vorgesehen sind. Der Begriff der Führungskräfte dürfte deutlich enger sein, so daß § 6a EU Nr. 3 lit. e) VOB/A nur begrenzt nützlich ist. Auch § 6a EU Nr. 3 lit. b) VOB/A dürfte nicht uneingeschränkt weiterhelfen, da diese Bestimmung lediglich die (bloße) „Angabe der technischen Fachkräfte“ als Nachweis ermöglicht, ohne ausdrücklich Angaben zur Qualifikation einzubeziehen. Im Ergebnis bleiben die Zweifel der Vergabekammer daher durchaus nachvollziehbar.