In mehreren Beschlüssen hat das Bundesverwaltungsgericht die Besoldung der Beamten des Landes Berlin als verfassungswidrig angesehen. Die Besoldung in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 war in den Jahre 2008 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen. Für Richter gilt das für die Besoldungsgruppen R 1 bis R 3 jedenfalls in den Jahren 2009 bis 2015. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb mehrere Verfahren, die die Besoldung der Beamten und Richter im Land Berlin betreffen, ausgesetzt und die Rechtsfragen dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Hintergrund der Entscheidung ist die inzwischen gefestigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Mindesthöhe der beamtenrechtlichen Besoldung, die sich aus dem Alimentationsprinzip als einem hergebrachten und gemäß Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich geschützten Grundsatz des Berufsbeamtentums ergibt. Auch wenn der Gesetzgeber einen weiten Spielraum bei der Ausfüllung des Alimentationsprinzips und der Bemessung der Besoldung der Beamten und Richter hat, ist die verfassungsrechtlich zulässige Grenze der Ausgestaltung des Besoldungsrechts dann überschritten, wenn die Beamten- und Richterbezüge evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, bemißt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anhand einer Gesamtschau aus verschiedenen Kriterien, in deren Rahmen insbesondere ein Vergleich mit der Entwicklung der Gehälter der Angestellten im öffentlichen Dienst, mit der Entwicklung des Nominallohns und mit der Entwicklung der Verbraucherpreise anzustellen ist. Auch ein interner Besoldungsvergleich innerhalb der jeweiligen Laufbahn und ein Vergleich mit der Besoldung in anderen Ländern und im Bund gehören hierzu (dazu u. a. BVerfG, Beschl. v. 17. November 2015, 2 BvL 19/09, 2 BvL 20/09, 2 BvL 5/13, 2 BvL 20/14).
Für die jetzt betroffenen Berliner Beamten und Richter hatten sowohl das Verwaltungsgericht Berlin als auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg keinen Grund für eine Verfassungswidrigkeit der Besoldung erkannt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht dies jedoch anders und stellt dabei insbesondere auf die Entwicklung der Einkommen der Angestellten im öffentlichen Dienst und der Verbraucherpreise ab. Zudem ist nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der nötige Mindestabstand der unteren Besoldungsgruppen zu dem Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung nicht gewahrt.
Über die Vorlage muß nun abschließend das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Die Bedeutung der Entscheidungen dürfte allerdings deutlich über die konkret im Streit stehenden Fragen hinausgehen. Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesamtgefüge der Besoldung der Berliner Beamten und Richter insgesamt für verfassungswidrig hält, dürfte nach dieser Sichtweise auch die Besoldung in den Besoldungsgruppen, die nicht unmittelbar Verfahrensgegenstand waren, nicht mehr verfassungsgemäß sein. Damit dürften Beamten und Richter aller Besoldungsgruppen gute Aussichten auf höhere Bezüge haben.
Hallo, betrifft eine eventuelle Erhöhung bei gewonnener Klage auch die Versorgungsbezüge?
Soweit die Versorgungsbezüge an das Grundgehalt anknüpfen (§ 5 Abs. 1 LBeamtVG), wirkt sich eine Erhöhung des Grundgehalts auch unmittelbar auf die Versorgungsbezüge aus.
Danke. Betrifft die Klage auch die Versorgungsempfänger der Post – und Telekommunikation in den unteren Besoldungsgruppen? Wenn ja, für welche Jahre könnte man bei gewonnener Klage vor dem Verfassungsgericht dann mit einer Nachzahlung rechnen. Wie lange dauert eigentlich in der Regel die Entscheidung vor den Verfassungsgericht? Nochmals ganz lieben Dank für die Infos.
Die jetzige Entscheidung des BVerwG betrifft ausschließlich Beamte des Landes Berlin. Für die Beamten der Postnachfolgeunternehmen gibt es nach meinem Kenntnisstand bis jetzt kein Verfahren, das sich mit der Verfassungsmäßigkeit der Besoldungshöhe an sich befaßt. Über die Verfahrensdauer beim BVerfG kann man nur spekulieren; es kann durchaus noch einige Zeit ins Land gehen, bis über die Vorlage aus Leipzig entschieden wird.