Im Streit um die Zulässigkeit eines Beherbergungsbetriebs in der Weserstraße im Berliner Bezirk Neukölln hat das OVG Berlin-Brandenburg ein vorläufiges Schlußwort gesprochen. Das Verfahren betraf die Nutzungsuntersagung, die das Bezirksamt Neukölln gegen den Betreiber einer Touristenherberge (sog. „Hostel“) ausgesprochen hatte (s. u. a. hier). Eine Baugenehmigung für das Hotel, das in den Räumen einer vormaligen Pianofabrik eingerichtet worden war, bestand nicht. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung wandte sich der Betreiber mit dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO; dieser blieb allerdings sowohl vor dem VG Berlin als auch nunmehr vor dem OVG Berlin-Brandenburg erfolglos.
Baurechtlich ließ sich die Nutzungsuntersagung bereits darauf stützen, daß die Änderung der Nutzung der Räume von der Pianofabrik zum „Hostel“ baugenehmigungspflichtig ist (§ 59 Abs. 1 BauO Bln) und daß die somit bestehende formelle Illegalität der Nutzungsaufnahme die Untersagungsverfügung nach § 80 Satz 2 BauO Bln rechtfertigte. Zwar mag man erwägen, ob zumindest die Vollziehung der Verfügung dann auszusetzen ist, wenn das Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig ist. Davon ist das „Hostel“ in der Weserstraße allerdings weit entfernt. Der planungsrechtliche Rahmen ergibt sich hier allein aus dem Baunutzungsplan von 1958/60, der für das Gebiet ein allgemeines Wohngebiet vorsieht. Dort sind gemäß § 7 Nr. 8 lit. b) BO 58 Fremdenheime zulässig, worunter man möglicherweise eine Herberge („Hostel“) für Touristen noch subsumieren kann. Auch dann kommt es aber darauf an, daß der Betrieb nach Art und Umfang der Zweckbestimmung des durch den Baunutzungsplan ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiets entspricht und keine für die nähere Umgebung unzumutbaren Nachteile oder Belästigungen erwarten läßt. Daran fehlte es für den Betrieb, der sich in einem Wohnhaus befand und zudem nur über einen Hinterhof erreicht werden konnte. Belästigungen der Nachbarschaft durch Lärmimmissionen waren damit abzusehen, zumal der Betrieb seiner Art nach eher auf ein jüngeres und damit feierfreudiges Publikum ausgerichtet war. Die Gebietsunverträglichkeit des „Hostels“ lag auf der Hand. Auch das Berufen des Eigentümers auf die früher erteilte Baugenehmigung für die vormalige Nutzung der Räumlichkeiten als Pianofabrik blieb erfolglos, denn diese Nutzung wollte er gerade nicht weiterführen. Ihm verbleibt nun noch die Möglichkeit, ein Baugenehmigungsverfahren zu durchlaufen, um abschließend zu klären, ob nicht doch ggf. die Möglichkeit einer eingeschränkten Nutzung der Räumlichkeiten für den beabsichtigten Zweck besteht.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29. August 2017, OVG 2 S 31.17