Seit April 2017 läuft das Vergabeverfahren, mit dem das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) einen Vertragspartner für den Anbau und die Lieferung von Cannabis für medizinische Zwecke sucht. Wie jetzt bekannt wurde, hat die 1. Vergabekammer des Bundes im August 2017 zwei Nachprüfungsanträge zurückgewiesen, die gegen das Vergabeverfahren gerichtet waren.
Aus vergaberechtlicher Sicht sind die Entscheidungen eher unspektakulär. In dem Nachprüfungsverfahren zum Az. VK 1-69/17 ging es um die Teilnahmefrist. Ein Bewerber hatte beanstandet, daß das BfArM diese Frist nicht verlängert hatte, obwohl es während des bereits laufenden Teilnahmewettbewerbs die Anforderungen an eine Referenz betreffend den Anbau von Arzneipflanzen erhöht hatte. Die Vergabekammer führte hierzu aus, daß allein § 20 Abs. 1 VgV für die Bemessung der Frist zur Einreichung der Teilnahmeanträge maßgeblich ist. Die Vorschrift des § 20 Abs. 3 VgV, auf die sich die Antragstellerin berufen hatte, gilt hingegen schon nach ihrem Wortlaut nur für die Angebotsfrist. Bleibt es insoweit also allein bei dem allgemeinen Angemessenheitserfordernis, sah die Vergabekammer im konkreten Fall keine Bedenken gegen das Fristentableau der Vergabestelle. Nach Änderung der Anforderungen an die Referenz verblieben den Bewerbern immerhin noch 21 Kalendertage zur Einreichung des Teilnahmeantrags.
Das Nachprüfungsverfahren VK 1-77/17 betraf die Ablehnung eines Teilnahmeantrags wegen einer unzulänglichen Verpflichtungserklärung eines Eignungsgebers. Diese war lediglich mit „Memorandum of Understanding“ überschrieben und enthielt nach den Feststellungen der Vergabekammer auch sonst keine klare Aussage dahingehend, daß der Eignungsgeber verbindlich zusagt, dem Bewerber im Zuschlagsfalle die notwendigen Kapazitäten zur Verfügung zu stellen. Das entspricht sicherlich nicht den Anforderungen an einen Verfügbarkeitsnachweis i. S. v. § 47 Abs. 1 Satz 1 VgV, so daß Vergabekammer die Ablehnung des Teilnahmeantrags als rechtmäßig einstufte.
Ob gegen die Entscheidungen sofortige Beschwerde zum OLG Düsseldorf erhoben wurde, ist derzeit nicht bekannt.
VK Bund, Beschl. v. 1. August 2017, VK 1-69/17
VK Bund, Beschl. v. 9. August 2017, VK 1-77/17