Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 PBefG werden Taxen an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten. Die Einzelheiten dazu ergeben sich aus den Rechtsverordnungen nach § 47 Abs. 3 PBefG, die von den Landesregierungen oder denjenigen Stellen, denen die Landesregierungen die Verordnungsbefugnis übertragen haben, erlassen werden. Das Bereithalten von Taxen außerhalb der so zugelassenen Taxistände ist unzulässig und stellt gemäß den Rechtsverordnungen nach § 47 Abs. 3 PBefG regelmäßig eine Ordnungswidrigkeit dar.
Vor diesem Hintergrund ist eine aktuelle Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu lesen. Ein Taxifahrer wollte die Einrichtung eines Taxistandplatzes vor einer Diskothek in München erreichen, da dort nach seiner Auffassung ein entsprechender Bedarf bestehe. Ohne Standplatz kann er sein Taxi dort nicht bereithalten; andernfalls droht ihm ein Bußgeld wegen der damit begangenen Ordnungswidrigkeit. Nachdem seine Klage bereits vor dem Verwaltungsgericht München erfolglos geblieben war, hatte auch sein Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof keinen Erfolg. Bei der Einrichtung von Taxistandplätzen handelt es sich nach der Auffassung des VGH lediglich um eine öffentlich-rechtliche Pflicht. Der einzelne Taxiunternehmer oder Taxifahrer hat keinen Anspruch darauf, daß an einer bestimmten Stelle ein Taxenstandplatz eingerichtet wird. Auch wenn § 47 Abs. 1 Satz 1 PBefG dem einzelnen Unternehmer oder Fahrer einen Anspruch auf Nutzung der eingerichteten Standplätze vermittelt, folgt daraus kein subjektives Recht auf die Einrichtung eines neuen Standplatzes. Auch aus Art. 12 Abs. 1 GG kann ein solches Recht nach der Auffassung des VGH nicht hergeleitet werden, da sich jedenfalls im konkret entschiedenen Fall angesichts der Vielzahl der bereits im Münchener Stadtgebiet eingerichteten Standplätze die Ablehnung der Einrichtung neuer Standplätze nicht als Berufszugangsbeschränkung darstellt. Die Berufsausübungsfreiheit hielt das Gericht für ebenfalls nicht verletzt. Schließlich läßt sich nach der Auffassung des Gerichts auch aus dem Verkehrsentwicklungsplan und dem Nahverkehrsplan der Landeshauptstadt München der von dem Kläger behauptete Anspruch nicht herleiten.
Ergänzend hatte sich das Gericht mit der Praxis der Landeshauptstadt München auseinanderzusetzen, Taxistandplätze nach Bedarf auch auf der Grundlage einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 1 Nr. 11 StVO zuzulassen. Gegen die Rechtmäßigkeit dieser Praxis hatte das Gericht Bedenken, da allein eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung noch nicht zu der gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 PBefG vorgesehenen Zulassung einer Stelle für das Bereithalten von Taxen führt. Jedenfalls besteht aber insoweit ebenfalls kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, wobei zudem aus der Sicht des Gerichts für das Vorliegen einer Ausnahmesituation nichts zu ersehen war.
Im Ergebnis räumt die Entscheidung der zuständigen Behörde weitreichende Entscheidungsspielräume ein. Beförderungsunternehmer und Fahrer können hiernach voraussichtlich allenfalls in Ausnahmefällen, beispielsweise bei einer substantiellen Unterversorgung eines Gebiets mit Taxistandplätzen, einen eigenen Anspruch auf Einrichtung eines Standplatzes mit Erfolg geltend machen.