Eine Beamtin hatte sich um eine Beförderungsstelle als Referatsleiterin beworben. In ihrer Anlassbeurteilung war sie im Gesamturteil mit der Notenstufe 8 beurteilt worden. Ein weiterer Bewerber hatte ebenfalls ein Gesamturteil von 8 Punkten erhalten, weshalb die Behörde ein Auswahlgespräch durchführte, auf dessen Grundlage sie entschied, den Beförderungsdienstposten mit dem weiteren Bewerber zu besetzen. Im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Potsdam machte die Beamtin u. a. die Fehlerhaftigkeit ihrer Beurteilung geltend.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht Potsdam beanstandete die Auswahlentscheidung in mehrfacher Hinsicht. Bereits die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin war fehlerhaft. Die Behörde hatte es unterlassen, individuell zu begründen, wie sich das Gesamturteil von 8 Punkten aus den Einzelbewertungen der Leistungen und der Befähigungsmerkmale zusammensetzte. Einer solchen Begründung bedarf es aber nach gefestigter Rechtsprechung insbesondere dann, wenn wie hier die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Denn in einem solchen Fall muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde.
Hinzu kam, dass selbst bei Unterstellen einer ordnungsgemäßen Beurteilung eine Auswahlentscheidung auf der Grundlage eines Auswahlgesprächs rechtswidrig war. Denn der Leistungsvergleich der Bewerber um einen höherwertigen Dienstposten ist vorrangig auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen. Sind die konkurrierenden Bewerber im Gesamturteil gleich beurteilt, muss der Dienstherr die Beurteilungen bezogen auf das angestrebte Statusamt umfassend inhaltlich auswerten diese mit Blick auf die für das Amt maßgeblichen Kriterien differenzierend bewerten. Erst dann, wenn sich auch hieraus keine Eignungsunterschiede ergeben, kann auf ergänzende Erkenntnisquellen wie beispielsweise ein strukturiertes Auswahlgespräch zurückgegriffen werden. Da die Antragstellerin in mehreren Merkmalen besser als ihr Konkurrent bewertet worden war, bestanden aus der Sicht des Gerichts durchgreifende Zweifel an einem Gleichstand der Bewerber. Damit hätte die Behörde zunächst auf die inhaltlichen Erkenntnisse, die sie aus den Beurteilungen gewinnen konnte, zurückgreifen müssen. Hingegen lagen die Voraussetzungen für die Führung eines Auswahlgesprächs nicht vor.
Im Ergebnis hatte das Begehren der Antragstellerin damit Erfolg. Das Gericht untersagte dem Dienstherrn im Wege der einstweiligen Anordnung, den Konkurrenten mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Referatsleiters zu betrauen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde.