Mit Beschluß vom 29. April 2016 (OVG 7 S 3.16) hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Beurteilungsrichtlinien des Auswärtigen Amtes hinsichtlich des umstrittenen Systems der Beurteilung durch einen zentralen Beurteiler für rechtmäßig befunden. Gegenstand des Verfahrens war ein Konkurrentenstreit, den eine Beamtin der Besoldungsgruppe A 15 gegen die Auswahlentscheidung für die Beförderung in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 16 zum einheitlichen Versetzungstermin 2016 angestrengt hatte. Die Antragstellerin machte im Eilverfahren u. a. geltend, daß die Beurteilungsrichtlinien des Auswärtigen Amtes rechtswidrig seien, weil sie eine Beurteilung durch einen zentralen Beurteiler vorsehen. Hierfür konnte sie sich auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 2015 (1 B 1474/14) stützen, dem diese Rechtsauffassung zugrunde lag.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist dem freilich nicht gefolgt und hat sich in ausdrücklichen Widerspruch zur Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen gesetzt. Aus der Sicht der Berliner Richter habe der Dienstherr bei der Einführung eines zentralen Beurteilungssystems die Grenzen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit, die ihm bei der Ausgestaltung des Beurteilungssystems zusteht, nicht überschritten. Dabei sei es insbesondere nicht zu beanstanden, daß die Beurteilungsbeiträge, auf deren Grundlage der zentrale Beurteiler die Beurteilung erstellt, lediglich im Freitext formuliert sind. Denn es sei gerade Aufgabe des zentralen Beurteilers, sich ausgehend von diesen Beiträgen ein Gesamtbild über den Leistungsstand des Beamten zu machen und dieses in das vorgesehene Beurteilungssystem einzupassen. Dabei sei auch die Abkehr von dem Vier-Augen-Grundsatz nicht zu beanstanden. Denn § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV erlaube in Ausnahmefällen eine Abweichung hiervon. Die Voraussetzungen für eine solche Abweichung seien bei der Vielzahl der im Auswärtigen Amt zu beurteilenden Beamten, die an einer Vielzahl unterschiedlicher Einsatzorte tätig und unterschiedlichen Vorgesetzten unterstellt seien, erfüllt.
Da auch die weiteren Beanstandungen der Antragstellerin, die sich gegen die fehlende Erstellung einer Anlaßbeurteilung, gegen einzelne Inhalte ihrer Beurteilung sowie der Beurteilungen einzelner Konkurrenten richteten, nicht durchdrangen, blieb ihr auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gerichtetes Begehren in der Beschwerdeinstanz anders als noch vor dem Verwaltungsgericht erfolglos. Eine endgültige Klärung der Rechtmäßigkeit der Beurteilungsrichtlinien des Auswärtigen Amtes steht damit allerdings noch aus. Insoweit bleibt abzuwarten, ob sich das Bundesverwaltungsgericht in diesem oder einem anderen Hauptsacheverfahren mit der Frage befassen wird.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29. April 2016, OVG 7 S 3.16