Welche Folgen unvollständige Angaben zu Referenzaufträgen haben können, zeigt ein aktueller Beschluß der 2. Vergabekammer des Bundes. Der Auftraggeber schrieb einen Rahmenvertrag über Lieferungen im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb nach der VSVgV aus. Mit dem Teilnahmeantrag waren mindestens vier Referenzen zu nennen. Zu jedem Referenzauftrag waren Angaben zu einem Ansprechpartner beim Auftraggeber sowie zum Auftragsvolumen in Euro zu machen. Ein Bewerber benannte eine hinreichende Anzahl von Referenzen, machte jedoch keine konkreten Angaben zum jeweiligen Ansprechpartner beim Auftraggeber, sondern verwies lediglich auf „entsprechende Bestellungsbehörden der Ministerien der Verteidigung der jeweiligen Länder“. Zum Auftragsvolumen gab der Bewerber nur die jeweilige Stückzahl an.
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