Der Bundesgerichtshof erläutert in einem aktuellen Beschluss im Rechtsbeschwerdeverfahren die Voraussetzungen, unter denen der Vergabesenat beim Oberlandesgericht in entsprechender Anwendung von § 17a GVG den Rechtsstreit an ein Gericht eines anderen Rechtswegs verweisen kann. Das Rechtsbeschwerdeverfahren betraf den Abschluss von Verträgen über Grippeimpfstoffen durch eine gesetzliche Krankenkasse mit Apothekerverbänden, die eine bestimmte Vergütung für Grippeimpfstoffe vorsahen. Ein Impfstoffhersteller richtete hiergegen einen Nachprüfungsantrag an die Vergabekammer und beantragte festzustellen, dass die Verträge unwirksam seien. Die Vergabekammer gab dem Nachprüfungsantrag statt. Auf die sofortige Beschwerde der Krankenkasse verwies der Vergabesenat des Oberlandesgerichts an das Sozialgericht, da der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nicht eröffnet sei. „BGH: Verweisungsbeschluss durch Vergabesenat nur unter bestimmten Voraussetzungen“ weiterlesen