Mit dem Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz – AMVSG), das am 31. März 2017 im Bundesrat verabschiedet wurde, hat der Gesetzgeber u. a. vorgesehen, dass Ausschreibungen einzelner Krankenkassen über parenterale Zubereitungen zur Verwendung in der Onkologie (Zytostatika) künftig nicht mehr möglich sind. § 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V, der den Krankenkassen bislang die Möglichkeit gab, derartige individuelle Rabattverträge zu schließen, wurde gestrichen. Bereits bestehende Verträge werden mit Ablauf des 31. August 2017 unwirksam (§ 129 Abs. 5 Satz 4 SGB V n. F.). „OLG Düsseldorf: AMVSG verhindert Zytostatika-Ausschreibung“ weiterlesen
VK Bund: Reiner Preiswettbewerb bei Zytostatika-Ausschreibung zulässig
Eine Krankenkasse schrieb den Abschluss von gebietsbezogenen Rahmenverträgen nach § 129 Abs. 5 S. 3 SGB V über die Herstellung und Lieferung parenteraler Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie aus. Ein Apotheker, der ein Angebot für ein Gebietslos abgab, beanstandete u. a., dass die Krankenkasse beabsichtigte, die Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots allein anhand des Preises, d. h. der voraussichtlich mit einem Vertragsschluss verbundenen Einsparungen je Gebietslos, zu treffen. Es handele sich um eine teilfunktionale Ausschreibung, da es den anbietenden Apothekern überlassen sei, einen Großteil der Leistungserbringung in Absprache mit den verordnenden Ärzten selbst zu definieren. Daher könnten die Angebote nicht allein nach dem Preis bewertet werden. „VK Bund: Reiner Preiswettbewerb bei Zytostatika-Ausschreibung zulässig“ weiterlesen
VK Bund: Eingeschränkte Prüfungskompetenz der Vergabekammer bei Verstößen gegen Sozialrecht
Mehrere Krankenkassen schrieben in einem offenen Verfahren die Vergabe von Verträgen für die Herstellung von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln zur Verwendung in der Onkologie (d. h. Zytostatika) gemäß § 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V aus. Hiergegen wandte sich ein pharmazeutischer Unternehmer u. a. mit dem Argument, daß die Ausschreibung derartiger Verträge eine gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 VgV unzulässige Doppelvergabe darstelle. Denn die Preisbildung für Zytostatika sei bereits in dem Vertrag zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apotheker-Verband über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen gemäß §§ 4 und 5 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV), der sogenannten Hilfstaxe, geregelt. Daneben sei der Abschluß eines Vertrages über die Versorgung mit Zytostatika nicht möglich. „VK Bund: Eingeschränkte Prüfungskompetenz der Vergabekammer bei Verstößen gegen Sozialrecht“ weiterlesen