Seit dem 18. Juli 2019 sind die VOB/A-EU und die VOB/A-VS im Oberschwellenbereich anzuwenden. Mit Verordnung vom 12. Juli 2019 wurden die Vergabeverordnung und die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit geändert und die Geltung der Ausgabe 2019 der Abschnitte 2 und 3 der VOB/A angeordnet. Die Änderungsverordnung wurde am 17. Juli 2019 im Bundesgesetzblatt (Teil I Nr. 27, S. 1081) verkündet und ist am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.
Referenzaufträge: vollständige Angaben erforderlich
Welche Folgen unvollständige Angaben zu Referenzaufträgen haben können, zeigt ein aktueller Beschluß der 2. Vergabekammer des Bundes. Der Auftraggeber schrieb einen Rahmenvertrag über Lieferungen im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb nach der VSVgV aus. Mit dem Teilnahmeantrag waren mindestens vier Referenzen zu nennen. Zu jedem Referenzauftrag waren Angaben zu einem Ansprechpartner beim Auftraggeber sowie zum Auftragsvolumen in Euro zu machen. Ein Bewerber benannte eine hinreichende Anzahl von Referenzen, machte jedoch keine konkreten Angaben zum jeweiligen Ansprechpartner beim Auftraggeber, sondern verwies lediglich auf „entsprechende Bestellungsbehörden der Ministerien der Verteidigung der jeweiligen Länder“. Zum Auftragsvolumen gab der Bewerber nur die jeweilige Stückzahl an.
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