BGH: Beifügung eigener Vertragsbedingungen des Bieters führt nicht zwingend zum Ausschluss des Angebots

Mit einem aktuellen Urteil modifiziert der Bundesgerichtshof die bisherige Entscheidungspraxis der Nachprüfungsinstanzen, nach der die Beifügung eigener Vertragsbedingungen des Bieters zwingend zum Ausschluss des Angebots führt.

Gemäß § 53 Abs. 7 Satz 1 VgV (§ 13 EU Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 VOB/A) sind Änderungen des Bieters an den Vergabeunterlagen unzulässig. Nimmt ein Bieter gleichwohl Änderungen vor, führt dies gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV (§ 16 EU Nr. 2 VOB/A) zwingend zum Ausschluss des Angebots. Nach dem bisher ganz überwiegenden Sichtweise in der Spruchpraxis der Nachprüfungsinstanzen und im Schrifttum gilt dies auch dann, wenn der Bieter seinem Angebot eigene Vertragsbedingungen beifügt, die von den Vertragsbedingungen in den Vergabeunterlagen abweichen, und sei es auch nur in Form eigener AGB, die auf einem Begleitschreiben des Bieters abgedruckt sind.

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VOB/A-EU 2019 und VOB/A-VS 2019 seit dem 18. Juli 2019 anzuwenden

Seit dem 18. Juli 2019 sind die VOB/A-EU und die VOB/A-VS im Oberschwellenbereich anzuwenden. Mit Verordnung vom 12. Juli 2019 wurden die Vergabeverordnung und die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit geändert und die Geltung der Ausgabe 2019 der Abschnitte 2 und 3 der VOB/A angeordnet. Die Änderungsverordnung wurde am 17. Juli 2019 im Bundesgesetzblatt (Teil I Nr. 27, S. 1081) verkündet und ist am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.