Die Klägerin in einem Patentnichtigkeitsverfahren wollte gegen das teilweise klageabweisende Urteil des Bundespatentgerichts Berufung zum Bundesgerichtshof einlegen. Sie übersandte die Berufungsschrift per Telefax an den Bundesgerichtshof, verwendete dafür aber nicht die Telefaxnummer der Poststelle des Bundesgerichtshofes, sondern die Telefaxnummer derjenigen Stelle beim Bundesgerichtshof, die für den Versand von Entscheidungen zuständig ist. Die Rufnummer war im Impressum der Internetseite des Bundesgerichtshofes angegeben. Die Übertragung der Sendung schlug freilich fehl. „BGH: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlerhaftem Faxversand“ weiterlesen