Fehlt es einem Gewerbetreibenden an der für den Betrieb seines Gewerbes notwendigen Zuverlässigkeit, ist ihm die Gewerbeausübung zu untersagen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO), und notwendige gewerberechtliche Genehmigungen wie z. B. eine Gaststättenerlaubnis dürfen nicht erteilt werden. Dabei kann die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nicht nur durch Tatsachen verursacht werden, die in seiner Person liegen. Vielmehr ist er auch dann unzuverlässig, wenn er es ermöglicht, daß ein unzuverlässiger Dritten einen bestimmenden Einfluß auf den Gewerbebetrieb ausübt. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (Beschluß vom 24. Mai 2016, 22 ZB 16.252) klargestellt und dabei zugleich den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg abgelehnt. „Gewerberecht: Bestimmender Einfluß eines unzuverlässigen Dritten begründet Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden“ weiterlesen