In einer Berufungsentscheidung zu einem sogenannten „Altanschließer“-Fall hat sich das Brandenburgische Oberlandesgericht mit den Voraussetzungen eines Staatshaftungsanspruchs nach dem Staatshaftungsgesetz der DDR befaßt. Das Staatshaftungsgesetz der DDR, das in Brandenburg als Landesrecht fortgilt, weicht in seinen tatbestandlichen Anspruchsvoraussetzungen teilweise deutlich von dem bundesrechtlichen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG ab. Insbesondere setzt es kein schuldhaftes Handeln des jeweiligen Amtsträgers voraus. „Brandenburgisches OLG: keine Staatshaftung für legislatives Unrecht“ weiterlesen