Auch nachdem der BGH die „Schulnoten-Rechtsprechung“ des OLG Düsseldorf verworfen hat (Beschl. v. 4. April 2017, X ZB 3/17), bleiben die Anforderungen an die Transparenz bei der Angebotswertung hoch. Das verdeutlicht der Beschluß der 2. Vergabekammer des Bundes vom 31. Juli 2017, der die Vergabe eines Bauauftrags über sogenannte Wasserinjektionleistungen betraf. Neben Beanstandungen, die die Bildung einer Bietergemeinschaft durch die Beigeladene und die Frage einer möglichen Mischkalkulation betrafen, beanstandete die Antragstellerin u. a., daß die Auftraggeberin der Angebotswertung Kriterien zugrunde gelegt habe, die nicht in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen offengelegt worden seien. „VK Bund: Weiterhin hohe Transparenzanforderungen an die Angebotswertung“ weiterlesen
BGH verwirft „Schulnoten-Rechtsprechung“
Die seit einiger Zeit lebhaft geführte Diskussion um die vergaberechtlichen Anforderungen an die Transparenz der Zuschlagskriterien hat mit einem aktuellen Beschluß des Bundesgerichtshofs ihr vorläufiges Ende gefunden. Den Ausgangspunkt der Debatte bildeten mehrere Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (u. a. Beschl. v. 16. Dezember 2015, VII-Verg 25/15), die verkürzt häufig als „Schulnoten-Rechtsprechung“ bezeichnet werden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte darin entschieden, daß die Bewertung der Qualität eines Angebots allein anhand von Schulnoten, die im vorhinein keinen Schluß darauf zulassen, welchen Erfüllungsgrad oder Zielerreichungsgrad die Angebote hinsichtlich einzelner Qualitätskriterien aufweisen müssen, intransparent sei. Eine solche Bewertungsmethode erlaube es dem Bieter nicht, bei der Angebotslegung zu erkennen, unter welchen Voraussetzungen sein Angebot mit einer bestimmten Note oder einer bestimmten Punktzahl bewertet wird. „BGH verwirft „Schulnoten-Rechtsprechung““ weiterlesen
OLG Brandenburg: Formel für Umrechnung des Preises in Wertungspunkte muß bekanntgemacht werden
Eine Auftraggeberin schrieb die Beschaffung von Beatmungsgeräten im offenen Verfahren aus. In den Vergabeunterlagen gab sie hinsichtlich der Zuschlagskriterien u. a. an, dass Preis und Leistung im Verhältnis von 40 % zu 60 % gewichtet werden sollen. Wie der Preis in Wertungspunkte umgerechnet werden sollte, war den Vergabeunterlagen allerdings nicht zu entnehmen. Eine Bieterin, deren Angebot auf dem zweiten Platz lag, beanstandete die vorgesehene Zuschlagserteilung auf das Angebot eines Konkurrenten als vergaberechtswidrig und machte u. a. geltend, daß die Angaben zu den Zuschlagskriterien nicht transparent seien. „OLG Brandenburg: Formel für Umrechnung des Preises in Wertungspunkte muß bekanntgemacht werden“ weiterlesen