Eine Entscheidung der 2. Vergabekammer Sachsen-Anhalt befasst sich mit der Frist zur Erhebung einer Rüge im Vergabeverfahren. Die Entscheidung betrifft die Vergabe eines Dienstleistungsvertrages über Unterhalts-, Grund- und Fensterreinigungen in öffentlichen Gebäuden und in Kindereinrichtungen nach den Bestimmungen der VgV. Die Vergabeunterlagen enthielten u. a. Vorgaben zu Tariflöhnen, die nicht mehr dem aktuellen Stand entsprachen. Ein Bieter rügte einen Tag vor Ablauf der Angebotsfrist, dass die Vorgaben zu den Tariflöhnen nicht mehr aktuell seien und dass es ihm daher nicht möglich sei, ein ordnungsgemäßes Angebot zu kalkulieren. Bereits mehrere Wochen zuvor hatte der Geschäftsführer des Bieters telefonisch beim Auftraggeber weitere Beanstandungen hinsichtlich der Vergabeunterlagen vorgebracht, die zu einer Überarbeitung der Unterlagen geführt hatten; auf die Tariflöhne hatte er sich dabei aber nicht bezogen. „Rügeobliegenheit im Vergabeverfahren: Bieter muss die Vergabeunterlagen innerhalb von zwei Wochen prüfen“ weiterlesen
Muster für eine Rüge im Vergabeverfahren
Die Anforderungen an die Form einer Rüge im Vergabeverfahren sind gering. § 160 Abs. 3 GWB enthält hierzu keine Vorgaben. Demnach kann eine Rüge in allen denkbaren Formen angebracht werden. Die Vergabekammern und Oberlandesgerichte erachten beispielsweise Rügen per E-Mail, per Telefax, per Telefon oder sogar mündlich für zulässig. „Muster für eine Rüge im Vergabeverfahren“ weiterlesen