Bepflanzung steht Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren entgegen

Die Eigentümer eines Grundstücks wandten sich gegen die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren durch eine Gemeinde. Sie machten u. a. geltend, daß ihr Grundstück durch die Straße, für deren Reinigung sie von der Kommune mit Gebühren belastet wurden, nicht erschlossen werde. Denn auf Grund einer geschlossenen heckenartigen Bepflanzung auf dem zur Straße hin gelegenen Teil ihres Grundstücks fehle es an einer Zugangsmöglichkeit zum Grundstück von der Straße aus. Die Bepflanzung entspreche den Festsetzungen, die der Bebauungsplan für das Grundstück getroffen habe, und dürfe deshalb nicht entfernt werden. „Bepflanzung steht Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren entgegen“ weiterlesen

Allgemeines Wohngebiet: Beschränkung auf reine Wohnnutzung ist unzulässig

Die Gemeinde Bad Saarow erließ einen Bebauungsplan für das Gebiet der Halbinsel “Alte Eichen” im Scharmützelsee. Der Bebauungsplan setzte mehrere allgemeine Wohngebiete (WA) fest und bestimmte in seinen textlichen Festsetzungen zugleich, daß im allgemeinen Wohngebiet nur Wohngebäude zulässig seien. Der Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet wandte sich hiergegen mit einem Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 1 VwGO) an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und beantragte zugleich, gemäß § 47 Abs. 6 VwGO den Bebauungsplan auf bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag auszusetzen. „Allgemeines Wohngebiet: Beschränkung auf reine Wohnnutzung ist unzulässig“ weiterlesen

Berufung fehlerhaft beim Oberverwaltungsgericht eingelegt: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Das Rechtsmittelrecht der VwGO ist eine nicht immer einfach zu meisternde Materie. Die ausdifferenzierten Verfahrensvorgaben führen in der Praxis vielfach zu Auseinandersetzungen über Verfahrensfragen, die bei einer genauen Beachtung des Verfahrensrechts durch die Beteiligten durchaus vermieden werden könnten. Ein anschauliches Beispiel dafür liefert der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Oktober 2016 (Az. 1 B 10.16). Er betraf die Klage eines Straßenunterhaltspflichtigen gegen eine Eigentümerin von Telekommunikationsleitungen, die unter der Straße verlegt waren. „Berufung fehlerhaft beim Oberverwaltungsgericht eingelegt: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ weiterlesen

OVG Berlin-Brandenburg zur Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB

§ 34 Abs. 1 BauGB regelt die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, aber nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen. Maßgeblich hierfür ist im Wesentlichen, daß sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Wie die Eigenart der näheren Umgebung mit Blick auf die an die Bauweise des Vorhabens zu stellenden Anforderungen zu bestimmen ist, hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem aktuellen Beschluss konkretisiert. „OVG Berlin-Brandenburg zur Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB“ weiterlesen

OVG Berlin-Brandenburg: Denkmalschutz verpflichtet nicht zur Herstellung eines Zustandes, der nicht dem Original entspricht

Mit der Reichweite des Denkmalschutzes bei Gebäuden, deren Zustand nicht mehr dem bauzeitlichen Original entspricht, hatte sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem aktuellen Urteil zu befassen. Der Rechtsstreit betraf die Reichsforschungssiedlung Haselhorst, eine in den 30er Jahren des 20. Jahrhunderts errichtete Modellsiedlung im Ortsteil Haselhorst des Berlin Bezirks Spandau. Für diese Siedlung hatte die Denkmalschutzbehörde einen Maßnahmenkatalog erstellt, der u. a. den Anstrich der Gebäude mit bestimmten Farben vorsah. Dabei handelte es sich allerdings nicht um den bauzeitlichen Originalanstrich, sondern um eine farbliche Gestaltung, die zum Zeitpunkt der Eintragung der Siedlung in die Denkmalliste im Jahre 1995 überwiegend in der Siedlung vertreten war. Die Eigentümer mehrerer Häuser hatten diese Vorgaben nicht umgesetzt, sondern verschiedene Bauteile ihrer Gebäude in davon abweichenden Farben angestrichen. Ihnen versagte die Denkmalschutzbehörde die Erteilung einer entsprechenden Genehmigung. „OVG Berlin-Brandenburg: Denkmalschutz verpflichtet nicht zur Herstellung eines Zustandes, der nicht dem Original entspricht“ weiterlesen

OVG Berlin-Brandenburg billigt Beurteilungsrichtlinien des Auswärtigen Amtes

Mit Beschluß vom 29. April 2016 (OVG 7 S 3.16) hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Beurteilungsrichtlinien des Auswärtigen Amtes hinsichtlich des umstrittenen Systems der Beurteilung durch einen zentralen Beurteiler für rechtmäßig befunden. Gegenstand des Verfahrens war ein Konkurrentenstreit, den eine Beamtin der Besoldungsgruppe A 15 gegen die Auswahlentscheidung für die Beförderung in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 16 zum einheitlichen Versetzungstermin 2016 angestrengt hatte. Die Antragstellerin machte im Eilverfahren u. a. geltend, daß die Beurteilungsrichtlinien des Auswärtigen Amtes rechtswidrig seien, weil sie eine Beurteilung durch einen zentralen Beurteiler vorsehen. Hierfür konnte sie sich auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 2015 (1 B 1474/14) stützen, dem diese Rechtsauffassung zugrunde lag. „OVG Berlin-Brandenburg billigt Beurteilungsrichtlinien des Auswärtigen Amtes“ weiterlesen

OVG Berlin-Brandenburg: Brandwände müssen auch bei einer nachträglichen Änderung bestehender Gebäude hergestellt werden

Die Bauordnungen der Länder sehen vor, dass Gebäudeaußenwände, die in räumlicher Nähe zu einem Nachbargrundstück errichtet werden, als Brandwand ausgeführt werden müssen. Das bedeutet insbesondere, daß diese Wände keine Öffnungen aufweisen dürfen. Im Land Brandenburg betrifft dies gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 2 BbgBO u. a. Gebäude, die die in einem Abstand von nicht mehr als 2,50 m von der Grundstücksgrenze errichtet werden. Sie müssen zum jeweiligen Nachbargrundstück hin mit einer Brandwand abschließen, wenn nicht ausnahmsweise sichergestellt ist, daß in einem Abstand von 5 m kein weiteres Gebäude errichtet werden darf. Daß diese Anforderungen nicht nur für Neubauten, sondern auch für die nachträgliche Änderung bestehender Gebäude gelten, hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg jetzt in einem Beschluß vom 17. Februar 2016 (OVG 10 N 22.14) klargestellt. Bedeutung erlangt diese Unterscheidung v. a. dann, wenn – wie in dem nun entschiedenen Fall – ein Gebäude durch eine nachträgliche Grundstücksteilung den maßgeblichen Abstand von 2,50 m zur Grundstücksgrenze nicht mehr wahrt. Der Eigentümer hatte nach vollzogener Teilung eine Baugenehmigung beantragt, mit der er die vorhandenen Öffnungen in der Wand, d. h. Fenster, Türen und Tore, umgestalten und erweitern wollte. Die Baugenehmigung blieb ihm versagt, und zwar zu Recht, wie sowohl das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) als auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg feststellten. Denn mit der Grundstücksteilung mußte die Außenwand des Gebäudes die Anforderungen an Brandwände wahren, was grundsätzlich jede Öffnung – und damit auch die Umgestaltung und Erweiterung vorhandener Öffnungen – ausschließt. Eine Ausnahme wäre zwar möglich gewesen, wenn künftige Gebäude zu der Außenwand einen Abstand von 5 m sicher eingehalten hätten. Eine dafür notwendige beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Bauaufsichtsbehörde war jedoch nach den gerichtlichen Feststellungen nicht mit einem entsprechenden Inhalt erteilt worden. Sie bezog sich nämlich nur auf die Übernahme von Abstandsflächen, ohne gleichzeitig sicher auszuschließen, daß in diesen Abstandsflächen weitere Gebäude errichtet würden. Dies genügte nicht, um das bestehende Gebäude von dem Erfordernis einer Brandwand zu befreien.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. Februar 2016, OVG 10 N 22.14

OVG Berlin-Brandenburg zur Baugenehmigungsfreiheit von Photovoltaikanlagen

Nach den Bauordnungen der Länder sind Photovoltaikanlagen unter bestimmten Voraussetzungen von dem Erfordernis einer Baugenehmigung freigestellt. Zumeist ist dies davon abhängig, ob die Solaranlage eigenständig oder lediglich als Teil eines bestehenden Gebäudes errichtet wird. Beispielsweise bestimmt § 55 Abs. 3 Nr. 10 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO), daß Sonnenkollektoren, Solarenergie- und Photovoltaikanlagen, die mit einem Abstand von nicht mehr als 0,20 m an Dach- oder Außenwandflächen angebracht oder mit einer Gesamtfläche von nicht mehr als 10 m2 und einer Bauhöhe von nicht mehr als 0,60 m auf Flachdächern aufgestellt werden, keiner Baugenehmigung bedürfen. Mit einem aktuellen Beschluß vom 16. Februar 2016 (OVG 10 N 22.13) hatte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Gelegenheit, diese Voraussetzungen näher zu umreißen. Dem Verfahren lag ein Bauvorhaben zugrunde, bei dem der Bauherr die Metallkonstruktion eines ehemaligen und nicht mehr als solchen genutzten Gewächshauses als Unterbau einer neu zu errichtenden großflächigen Photovoltaikanlage nutzen wollte. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Cottbus als Vorinstanz, die das Oberverwaltungsgericht im Berufungszulassungsverfahren billigte, kann ein solches Vorhaben nicht von der Privilegierung von Solarenergieanlagen profitieren. Denn § 55 Abs. 3 Nr. 10 BbgBO verlangt, daß es sich bei der Photovoltaikanlage um eine Anlage der technischen Gebäudeausrüstung handelt, die an Dach- oder Außenwandflächen eines bestehenden Angebots angebracht wird und die damit funktional von einem bestehenden Gebäude abhängig ist. Diese Voraussetzungen sah das Oberverwaltungsgericht nicht als gegeben an, da das ehemalige Gewächshaus keinen eigenen baulichen Nutzungszweck mehr hatte, sondern lediglich als Gerüst für die Anbringung der Photovoltaikanlage dienen sollte.

Zu beachten ist freilich, daß diese Maßgaben lediglich die Frage betreffen, ob die Errichtung einer Solaranlage für sich genommen einer Baugenehmigung bedarf. Nichts gesagt ist damit über die materiell-rechtlichen Anforderungen, die die Anlage erfüllen muß. Selbst wenn eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, müssen Photovoltaikanlagen ebenso wie alle sonstigen baulichen Anlagen die im Einzelfall geltenden bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen erfüllen. Hinzu kommt, daß die Errichtung einer Photovoltaikanlage mit dem Ziel, Strom gegen Vergütung in das öffentliche Netz einzuspeisen, als gewerbliche Nutzung anzusehen sein kann, die unter dem Gesichtspunkt der Nutzungsänderung des Grundstücks ihrerseits baugenehmigungspflichtig sein kann.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16. Februar 2016, 10 N 22.13

Altanschließer: Noch manche Fragen offen

Mit Urteilen vom 11. Februar 2016 (OVG 9 B 43.15 und OVG 9 B 1.16) hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zwei Beitragsbescheide der Stadt Cottbus aufgehoben, mit denen sogenannte Altanschließer zu Beiträgen für den Anschluß ihrer Grundstücke an die Abwasserkanalisation herangezogen worden waren. Die Entscheidung war zu erwarten, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit einem vielbeachteten Beschluß vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14) die Anwendung in § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung in denjenigen Fällen als verfassungswidrig eingestuft hat, in denen auf der Grundlage der zuvor geltenden Regelung Beiträge nicht mehr hätten erhoben werden können. In der Rechtsänderung, die einen Neubeginn der abgabenrechtlichen Festsetzungsverjährung durch den Erlaß einer wirksamen Beitragssatzung auslösen sollte, sah das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Dies führte zur Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide.

Betroffen hiervon sind diejenigen Grundstücke, für die vor dem 1. Februar 2000 eine Beitragspflicht für einen Anschluß an die Wasserversorgungs- oder Abwasserbeseitigungsanlagen entstanden ist, denn in diesen Fällen endete die vierjährige Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG BB i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO) bereits vor dem Inkrafttreten der unzulässigen Neuregelung. Grundstückseigentümer, die gegen entsprechende Beitragsbescheide Widerspruch oder Klage erhoben haben, haben damit gute Aussichten darauf, daß der jeweilige Bescheid aufgehoben wird und die Zahlungspflicht entfällt. Weniger klar ist die Situation hingegen in denjenigen Fällen, in denen die Beitragsbescheide bereits bestandskräftig geworden sind. Hier kommt zwar ein Wiederaufgreifen des Verfahrens in entsprechender Anwendung der aus § 51 VwVfG folgenden Grundsätze in Betracht, doch dürfte fraglich sein, ob dem einzelnen Grundstückseigentümer ein Anspruch auf Aufhebung des Beitragsbescheids zukommt. Denn allein die gerichtliche Feststellung einer Verfassungswidrigkeit genügt nach vorherrschender Lesart nicht, um eine nachträgliche Änderung der Rechtslage  i. S. v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu begründen. Gleichwohl haben bereits erste Zweckverbände angekündigt, alle zu Unrecht erhobenen Beiträge erstatten zu wollen, und zwar unabhängig davon, ob gegen die jeweiligen Bescheide Widerspruch eingelegt wurde. Ob tatsächlich Rückzahlungsansprüche bestehen, muß in jedem Einzelfall geprüft werden.

OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11. Februar 2016, 9 B 43.15, 9 B 1.16

BVerfG, Beschl. v. 12. November 2015, 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14