BVerwG: Keine Festsetzung einer Durchführungsfrist im vorhabenbezogenen Bebauungsplan

Die Gemeinde Bernau am Chiemsee hatte einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgestellt, auf dessen Grundlage das zuständige Landratsamt dem Vorhabenträger eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Autohauses erteilte. Der Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan sah vor, daß das Autohaus bis zu einem bestimmten Zeitpunkt errichtet werden mußte. Die Bauherrin ließ diese Frist ungenutzt verstreichen und beantragte beim Landratsamt die Verlängerung der Baugenehmigung, die dieses trotz des Fehlens des Einvernehmens der Gemeinde erteilte. Die Klage der Gemeinde vor dem Verwaltungsgericht München gegen die Verlängerung der Baugenehmigung blieb erfolglos; in der Berufungsinstanz hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Verlängerungsbescheid auf. Die Revision des Bauherrn zum Bundesverwaltungsgericht führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. „BVerwG: Keine Festsetzung einer Durchführungsfrist im vorhabenbezogenen Bebauungsplan“ weiterlesen

OVG Berlin-Brandenburg: Grundlegende Änderung des Bauvorhabens während des Baugenehmigungsverfahrens erfordert einen neuen Bauantrag

Ein Grundstücksentwickler und Bauträger beantragte im Jahr 2008 die Baugenehmigung für einen Lebensmittelmarkt. Während des laufenden Genehmigungsverfahrens änderte er die Planung. Die geänderten Pläne sahen eine Drehung des Baukörpers vor, was dazu führte, daß die Zone für die Warenanlieferung von der Nord- an die Westseite des Gebäudes verlegt wurde. Auch die Grundrisse des Marktes und die Aufteilung der Fläche auf die einzelnen Nutzungen (Verkaufsraum, Bäckerei, Fleischerei usw.) wurden geändert. Als Folge hieraus lehnte die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag ab und begründete dies damit, daß das geänderte Vorhaben nicht mehr dem ursprünglich beantragten entspreche. Die Verpflichtungsklage des Bauherrn vor dem Verwaltungsgericht Cottbus, die auf Erteilung der Baugenehmigung gerichtet war, blieb erfolglos. „OVG Berlin-Brandenburg: Grundlegende Änderung des Bauvorhabens während des Baugenehmigungsverfahrens erfordert einen neuen Bauantrag“ weiterlesen

OVG Berlin-Brandenburg zur Wahrung der Abstandsflächen bei der Errichtung einer Pergola und einer Dachterrasse

Die Eigentümerin eines Grundstücks beabsichtigte die Errichtung eines sechsgeschössigen Neubaus mit Staffelgeschossen in Berlin-Friedrichshagen. Der Neubau sollte u. a. eine zum fünften Obergeschoß gehörende Pergola und eine Dachterrasse aufweisen. Gegen die Baugenehmigung, die das Bezirksamt Köpenick von Berlin erteilt hatte, wandte sich der Eigentümer des Nachbarrundstücks und machte u. a. geltend, daß die Pergola und die Dachterrasse die abstandsrechtlichen Vorgaben der Berliner Bauordnung nicht einhielten. Sein Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung anzuordnen, blieb vor dem Verwaltungsgericht Berlin erfolglos. Mit seiner Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg konnte er jedoch jedenfalls in Teilen den Suspensiveffekt seines Rechtsbehelfs bewirken. „OVG Berlin-Brandenburg zur Wahrung der Abstandsflächen bei der Errichtung einer Pergola und einer Dachterrasse“ weiterlesen

Bebauungsplan muß Ziele der Raumordnung auch dann beachten, wenn seine Verwirklichung noch nicht konkret zu erwarten ist

Eine Gemeinde stellte einen Bebauungsplan auf, der ein „Sondergebiet Einzelhandel“ für einen großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb und einen Getränkemarkt vorsah. Die zugelassenen Verkaufsflächen überschritten bei Zusammenrechnung die im Landesentwicklungsprogramm Bayern 2013 vorgesehene Verkaufsfläche für Nahversorgungsbetriebe in nicht zentralen Orten. Hiergegen wandte sich der Eigentümer eines benachbarten Betriebs, der bei einer Umsetzung der Planung u. a. eine Erhöhung der Hochwassergefahr für sein Grundstück befürchtete. „Bebauungsplan muß Ziele der Raumordnung auch dann beachten, wenn seine Verwirklichung noch nicht konkret zu erwarten ist“ weiterlesen

Grundstücksübertragung zur Vermeidung einer Beseitigungsanordnung ist sittenwidrig

Zwei Brüder waren Miteigentümer eines in Beelitz gelegenen Grundstücks, das mit einem Bungalow bebaut war. Für den Bungalow bestand keine wirksame Baugenehmigung. Zwar war zu Zeiten der DDR eine bauaufsichtliche Zustimmung erteilt worden, doch war das Gebäude abweichend davon errichtet worden. Ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Bungalow blieb ebenso wie eine darauf gerichtete Verpflichtungsklage zum Verwaltungsgericht Potsdam erfolglos. Die Bauaufsichtsbehörde erließ daraufhin gegen einen der beiden Brüder eine Beseitigungsverfügung, die bestandskräftig wurde, jedoch mangels Einkommens und Vermögens nicht vollstreckt werden konnte. Hierauf nahm die Bauaufsichtsbehörde auch den anderen Bruder als Miteigentümer, d. h. Zustandsstörer, in Anspruch und verpflichtete ihn, das Gebäude abzureißen. Dieser verteidigte sich hiergegen u. a. mit dem Einwand, er habe seinen Miteigentumsanteil unentgeltlich an seinen Bruder übertragen und sei daher nicht mehr Störer im ordnungsrechtlichen Sinne. „Grundstücksübertragung zur Vermeidung einer Beseitigungsanordnung ist sittenwidrig“ weiterlesen

Allgemeines Wohngebiet: Beschränkung auf reine Wohnnutzung ist unzulässig

Die Gemeinde Bad Saarow erließ einen Bebauungsplan für das Gebiet der Halbinsel „Alte Eichen“ im Scharmützelsee. Der Bebauungsplan setzte mehrere allgemeine Wohngebiete (WA) fest und bestimmte in seinen textlichen Festsetzungen zugleich, daß im allgemeinen Wohngebiet nur Wohngebäude zulässig seien. Der Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet wandte sich hiergegen mit einem Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 1 VwGO) an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und beantragte zugleich, gemäß § 47 Abs. 6 VwGO den Bebauungsplan auf bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag auszusetzen. „Allgemeines Wohngebiet: Beschränkung auf reine Wohnnutzung ist unzulässig“ weiterlesen

VG Berlin: Umspannwerk in allgemeinem Wohngebiet kann baurechtlich zulässig sein

Zu den Besonderheiten des öffentlichen Baurechts in Berlin gehört die weitgehende Fortgeltung des sogenannten übergeleiteten Planungsrechts im ehemaligen Westteil der Stadt. Es besteht aus dem Baunutzungsplan von 1958/60 und den planungsrechtlichen Bestimmungen der Berliner Bauordnung von 1958 (BO 1958) sowie daneben den förmlich festgestellten (f. f.) Straßen- und Baufluchtlinien nach dem preußischen Fluchtliniengesetz von 1875. Auf Grund baurechtlicher Übergangsregelungen gelten diese Bestimmungen bis heute als bauplanungsrechtliche Festsetzungen fort und bilden dort, wo sie nicht durch neuere Festsetzungen abgelöst wurden, weiterhin den bauplanungsrechtlichen Rahmen für die Zulässigkeit von Bauvorhaben. Immer wieder führt diese planungsrechtliche Sondersituation zu verwaltungsrechtlichen Einordnungsfragen, die insbesondere in Zusammenhang mit den Baugebietstypen der BO 1958 stehen. „VG Berlin: Umspannwerk in allgemeinem Wohngebiet kann baurechtlich zulässig sein“ weiterlesen

OVG Berlin-Brandenburg zur Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB

§ 34 Abs. 1 BauGB regelt die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, aber nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen. Maßgeblich hierfür ist im Wesentlichen, daß sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Wie die Eigenart der näheren Umgebung mit Blick auf die an die Bauweise des Vorhabens zu stellenden Anforderungen zu bestimmen ist, hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem aktuellen Beschluss konkretisiert. „OVG Berlin-Brandenburg zur Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB“ weiterlesen

OVG Berlin-Brandenburg: Brandwände müssen auch bei einer nachträglichen Änderung bestehender Gebäude hergestellt werden

Die Bauordnungen der Länder sehen vor, dass Gebäudeaußenwände, die in räumlicher Nähe zu einem Nachbargrundstück errichtet werden, als Brandwand ausgeführt werden müssen. Das bedeutet insbesondere, daß diese Wände keine Öffnungen aufweisen dürfen. Im Land Brandenburg betrifft dies gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 2 BbgBO u. a. Gebäude, die die in einem Abstand von nicht mehr als 2,50 m von der Grundstücksgrenze errichtet werden. Sie müssen zum jeweiligen Nachbargrundstück hin mit einer Brandwand abschließen, wenn nicht ausnahmsweise sichergestellt ist, daß in einem Abstand von 5 m kein weiteres Gebäude errichtet werden darf. Daß diese Anforderungen nicht nur für Neubauten, sondern auch für die nachträgliche Änderung bestehender Gebäude gelten, hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg jetzt in einem Beschluß vom 17. Februar 2016 (OVG 10 N 22.14) klargestellt. Bedeutung erlangt diese Unterscheidung v. a. dann, wenn – wie in dem nun entschiedenen Fall – ein Gebäude durch eine nachträgliche Grundstücksteilung den maßgeblichen Abstand von 2,50 m zur Grundstücksgrenze nicht mehr wahrt. Der Eigentümer hatte nach vollzogener Teilung eine Baugenehmigung beantragt, mit der er die vorhandenen Öffnungen in der Wand, d. h. Fenster, Türen und Tore, umgestalten und erweitern wollte. Die Baugenehmigung blieb ihm versagt, und zwar zu Recht, wie sowohl das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) als auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg feststellten. Denn mit der Grundstücksteilung mußte die Außenwand des Gebäudes die Anforderungen an Brandwände wahren, was grundsätzlich jede Öffnung – und damit auch die Umgestaltung und Erweiterung vorhandener Öffnungen – ausschließt. Eine Ausnahme wäre zwar möglich gewesen, wenn künftige Gebäude zu der Außenwand einen Abstand von 5 m sicher eingehalten hätten. Eine dafür notwendige beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Bauaufsichtsbehörde war jedoch nach den gerichtlichen Feststellungen nicht mit einem entsprechenden Inhalt erteilt worden. Sie bezog sich nämlich nur auf die Übernahme von Abstandsflächen, ohne gleichzeitig sicher auszuschließen, daß in diesen Abstandsflächen weitere Gebäude errichtet würden. Dies genügte nicht, um das bestehende Gebäude von dem Erfordernis einer Brandwand zu befreien.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. Februar 2016, OVG 10 N 22.14