Das Land Berlin, vertreten durch die Berliner Feuerwehr, beabsichtigte die Vergabe der Gestellung von Notärzten in einer beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb. Eine Bieterin beteiligte sich an dem Verfahren mit einem Angebot. Nachdem die Vergabestelle sie darüber unterrichtet hatte, daß das Angebot einer Konkurrentin den Zuschlag erhalten soll, stellte die Bieterin hiergegen einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Berlin und machte u. a. geltend, daß das Angebot der vorgesehenen Zuschlagsempfängerin ungewöhnlich niedrig sei und deshalb ausgeschlossen werden müsse. Nachdem der Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer keinen Erfolg hatte, legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde zum Kammergericht ein. Da der Zuschlag zwischenzeitlich erteilt worden war, beantragte sie nur noch die Feststellung, in ihren Rechten verletzt zu sein. Das Kammergericht legte die Sache auf Grund einer beabsichtigten Abweichung von einem Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor. „BGH: Konkurrenten haben einen Anspruch auf Durchführung der Auskömmlichkeitsprüfung“ weiterlesen